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Oberhauser lässt Millionen-Kredit an ausländische Patienten zu.

19. Juli 2016 / 21:00 Uhr

Gesundheit: 265 Millionen Euro Kredit für ausländische Patienten

Einen Mega-Kredit gegenüber ausländischen Gesundheitskostenträgern, der per 31.12.2015 die stolze Summe von nicht weniger als 265,6 Millionen Euro umfasst, leistet sich die Republik Österreich in Namen der österreichischen Sozialversicherten. Diese Summe haftete zuletzt laut Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) von ausländischen Sozialversicherungsträgern und Krankenkassen für Leistungen ihrer Versicherten gegenüber Österreich aus. Es geht also um jenes Geld, das zu bezahlen ist, wenn nicht in Österreich versicherte Ausländer Krankenbehandlung in Anspruch nehmen.

Allein rund 209 Millionen Euro waren Ende 2015 bei den Landesgesundheitsfonds – den Trägern der Landeskrankenanstalten – als ausländische Kostenersätze offen. Dazu kamen rund 55 Millionen Euro gegenüber den Gebietskrankenkassen. Die Beiträge sind zuletzt stark gestiegen, so etwa sei 2008 bei den Gebietskrankenkassen um rund 24 Millionen Euro und bei den Landesgesundheitsfonds sogar um knappe 156 Millionen Euro.

18-monatiges Zahlungsziel für ausländische Krankenkassen

Grund für diese horrenden Außenstände sind wieder einmal EU-Regelungen, die Österreich zu dieser Großzügigkeit rechtlich zwingen. Rechtsgrundlage für diese unsinnigen Kredite für ausländische Kranke, die hier das Gesundheitssystem in Anspruch nehmen ist, eine EU-Verordnung.

In dieser wird unter anderem festgelegt, dass die ausländischen Gesundheitskostenträger eine 18-Monats-Frist haben, bis sie ihre Schulden bei einheimischen Krankenkassen und Spitälern zu bezahlen haben. Diese Frist kann sich sogar noch verlängern, wenn sich Österreich und die ausländischen Kostenträger nicht einig über Anspruch und Höhe sind. In diesem Fall sind bis zu 36 Monate Zeit, bis dass das Geld nach Österreich fließt. Ob es fließt, wissen weder Gesundheitsministerium noch Sozialversicherungsträger:

Es kann auch keine Aussage darüber getroffen werden, ob und inwieweit die zum Stichtag aktuell bestehenden bzw. ausgewiesenen Forderungen letztendlich eingebracht werden können oder aber als uneinbringlich abzuschreiben sind. 

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