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Wer das Gesetz bezüglich der Familienbeihilfe und eine EU-Verordnung genau liest, der muss zum Schluss kommen, dass kaum Spielraum dafür gegeben ist, dass Österreich Familienbeihilfe ins Ausland exportieren muss.

19. September 2018 / 14:24 Uhr

EU-Gesetzesdschungel um Familienbeihilfe: Warum wir nichts ins Ausland zahlen müssten

“Warum einfach, wenn es kompliziert geht”, besagt ein bekanntes, sarkastisches Sprichwort. Die Europäische Union scheint genau danach zu handeln. Die gesetzliche Anpassung der einzelnen Beihilfen, die EU-Staaten ihren Bürgern für deren Kinder ausbezahlen, führt aufgrund einer Verordnung zu einem Gesetzesdschungel, bei dem nicht etwa Äpfel mit Birnen vermischt werden. Es ist eher eine Mischung von Milch mit Essig – ein Regelwerk, das überhaupt nicht schmeckt. Österreich ist freilich auch betroffen. Bekanntlich will die ÖVP-FPÖ-Bundesregierung die Familienbeihilfe für Kinder, die im Ausland leben, die aber Anspruch auf die österreichische Beihilfe haben – weil zumindest ein Elternteil in Österreich lebt -, an die Kaufkraft des jeweiligen Landes anpassen, wo das Kind wohnt. Bezeichnet wird das als “Indexierung”.

EU-Regelung ist EU-widrig

Und genau diese will die EU-Kommission nun prüfen, da sie angeblich gegen das EU-Recht verstoßen würde. Pikant dabei: Die jetzige EU-Regelung ist laut des medial bekannten Gutachtens des Sozialrechtsexperten Wolfgang Mazal insofern EU-widrig, da bestimmte Kinder bevorzugt behandelt würden. Sollte Österreich beim Europäischen Gerichtshof geklagt werden, so rechnet er mit einer Entscheidung erst in etwa drei Jahren, wie er auf unzensuriert-Anfrage meinte.

Was genau ist die Familienbeihilfe?

Um zu verstehen, warum Mazal mit seinem Gutachten recht hat, während die überwiegende Mehrheit der “Experten” gegen ihn wettert, soll umfassend angeführt werden, worum es genau bei der Familienbeihilfe geht.

Die österreichische Familienbeihilfe gilt zwar als “Sozialleistung”, die eine Familie für Kinder bekommt – unabhängig davon, ob Eltern arbeiten gehen und wie viel sie verdienen. Allerdings wird sie nicht aus Beiträgen der Sozialversicherung finanziert und ist somit keine Sozialversicherungsleistung. Den überwiegenden Teil zahlen die Arbeitgeber durch den Dienstgeberbeitrag (eine Steuer, die sich aufgrund der Höhe des Lohns des Arbeitnehmers berechnet) in den sogenannten “Familienlastenausgleichsfonds”. Reicht dieser Dienstgeberbeitrag nicht, um diesen Fonds zu finanzieren, können Einnahmen aus der Einkommenssteuer (die Arbeitnehmer ebenfalls nicht zahlen) zur Kompensation herangezogen werden.

In Österreich zahlen die Unternehmer

Fakt ist, dass die österreichische Familienbeihilfe eine (durch Unternehmer) steuerfinanzierte Leistung ist. Das Modell unterscheidet sich somit schon wesentlich von anderen europäischen Staaten. Diverse EU-Staaten machen außerdem den Bezug der Beihilfen vom Einkommen der Eltern abhängig. Das heißt etwa, dass “ärmere” Eltern mehr bekommen können als Besserverdienende. In Kroatien etwa zählen Beihilfen, die Eltern für Kinder erhalten, als Einkommen, weshalb auf diese sogar eine Steuer eingenommen wird, wie Mazal erwähnt. Die österreichische Familienbeihilfe zählt jedenfalls nicht als Einkommen, das versteuert werden muss.

Teilweise Refundierung der Unterhaltsleistung

Die Familienbeihilfe – und das hat der Verfassungsgerichtshof ausjudiziert – gilt als eine teilweise Refundierung der Unterhaltsleistung durch den Staat, um den Unterhaltspflichtigen einen Teil der tatsächlichen Lebenskosten des Kindes abzugelten. Die Beihilfe ist somit eine Subvention des Staates, um den Unterhalt des Kindes zu finanzieren.

Und jetzt kommt ein wesentlicher Punkt: Muss ein Elternteil einem anderen Elternteil Unterhalt bezahlen, so wird die zu zahlende Summe aufgrund des Einkommens errechnet. Lebt das Kind aber nicht in Österreich, sondern etwa in Schweden, so muss der verantwortliche Elternteil, der in Österreich sein Einkommen hat, aufgrund der teureren Lebensverhältnisse in Schweden mehr Unterhalt für das Kind bezahlen. Der Elternteil zahlt für den tatsächlichen Aufwand für das Kind im jeweiligen Land.

Die Rede ist von einem “Mischunterhalt”, der einem Kind im Ausland zugesprochen wird, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen – etwa in in Österreich – richtet. Der Oberste Gerichtshof hatte darüber bereits zu entscheiden.

Was passiert mit dem “Restgeld”?

Da eben die österreichische Familienbeihilfe ausjudiziert eine teilweise Unterhaltsrefundierung ist, ist eine Anpassung der Auszahlungssumme an die jeweilige tatsächliche finanzielle Belastung für das Kind auch richtig und notwendig. Alles andere wäre sogar gesetzeswidrig bzw. eine Diskriminierung. Dazu ein simples Beispiel. Eine Person schickt eine andere Person zum Einkaufen in einen Supermarkt und gibt ihr zehn Euro mit. Die Person bezahlt neun Euro und nimmt die Rechnung mit und müsste einen Euro zurückzahlen. Wenn so gesehen die Familienbeihilfe zur Deckung von Einkäufen dient, diese aber billiger ausfallen als an Beihilfen bezahlt wird, so stellt sich die theoretische Frage: Was passiert mit dem Restgeld, dem kein Anspruch gegenübersteht?

EU wollte Indexierung als Zugeständnis

Wie auch immer. Dass die EU noch vor zwei Jahren dem damaligen britischen Premierminister David Cameron zwei Zugeständnisse machte, davon redet heute niemand mehr. Hätte Großbritannien verkündet, dass es bei der EU bleibt und nicht austritt, dann gäbe es dort nun eine Indexierung der Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer, die zwar in Großbritannien arbeiten, deren Kinder aber in anderen EU-Staaten leben. “Diese Zulagen können künftig an den Lebensstandard und an die Höhe des Kindergeldes im Wohnsitzland der Kinder angepasst werden”, hieß es. Man fragt sich, was passiert, wenn es noch ein Brexit-Referendum gibt und die Briten doch nicht aus der EU austreten? Gilt dann die Indexierung?

EU misst in zweierlei Maß

Wenn man das Zugeständnis an Großbritannien in Sachen Indexierung des Kinderzuschlags bewertet, so ist offenkundig, dass die EU mit zweierlei Maß misst, wenn man bedenkt, dass auch andere EU-Staaten neben Österreich ein Interesse bekundet haben. Denn die EU wäre bereit gewesen, entsprechende Gesetze abzuändern, um Großbritannien entgegenzukommen.

Doch von welchen Gesetzen genau ist die Rede? Fakt ist, dass das Familienlastenausgleichsgesetz regelt, wer Anspruch auf die Familienbeihilfe hat. Kinder ohne österreichische Staatsbürgerschaft haben nur dann einen Anspruch, wenn sie sie sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Und Kinder, die im Ausland leben, haben keinen Anspruch. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht ebenfalls nicht, wenn im Ausland eine “gleichartige” Beihilfe bezogen wird. Sämtliche EU-Staaten bieten Familienleistungen an, eine Auflistung gibt es auf Wikipedia.

Ein unrechtmäßiger Bezug der Familienbeihilfe in Österreich stellt eine Verwaltungsstrafe dar, die erst nach drei Jahren verjährt. Das Geld könnte zurückgefordert werden. Streng nach Gesetz könnte Österreich Unsummen von Ausländern zurückfordern – wäre da nicht die EU. Denn diese hat es geschafft, die im Grunde genommen einfachen und nachvollziehbaren Regeln des Familienlastenausgleichsgesetzes mit einer einzigen Verordnung zu kippen.

EU-Verordnung hebelt nationale Gesetze aus und schafft Bürokratie

Es handelt sich um die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Im Kapitel 8 bei Artikel 67 heißt es:

Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.

Dieser Artikel hat schwere Folgen. Rein theoretisch könnten für ein Kind aus drei Staaten Beihilfen bezogen werden. Wohnt etwa ein Kind in Österreich bei seiner Oma, während der Vater in Deutschland und die Mutter in Schweden arbeitet, so könnten aus allen genannten Staaten Beihilfen beantragt werden.

Um das zu unterbinden, gibt es “Prioritätsregeln”, die in der Verordnung ab Artikel 68 beschrieben werden und einen bürokratischen Aufwand bedeuten. Der aufwendige Text lautet wie folgt:

(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung.  Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen  nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien auf geteilt;

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung,  dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird,  und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.

(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig gelten den Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag  muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch aus schließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.

(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln  der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:

a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;

b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.

Artikel 68 stellt klar – Österreich müsste nichts zahlen

Was heißt das alles vereinfacht ausgedrückt? Absatz 1 a muss so bewertet werden: Nachdem in Österreich die Familienbeihilfe nicht aufgrund einer Beschäftigung ausbezahlt wird, sondern aufgrund des Wohnorts, sind Ansprüche auf eine Beihilfe in dem Land geltend zu machen, wo ein Elternteil arbeitet. Ist allerdings – so muss man Absatz 1 b samt iii verstehen – für beide Länder der Anspruch der Beihilfe aufgrund des Wohnorts gegeben (also nicht aufgrund der Beschäftigung), dann ist jenes Land zuständig, in dem das Kind wohnt. Anders gesagt: Wohnt das Kind nicht in Österreich, muss keine Familienbeihilfe in das betreffende Land überwiesen werden, wenn das Land eine Beihilfe aufgrund der Haushaltszugehörigkeit gewährt. Die Katze beißt sich somit in den Schwanz, Artikel 67 wird relativiert.

Wohnort des Kindes ist entscheidend

Es fällt eine weitere Möglichkeiten weg, warum Österreich Familienbeihilfe ins Ausland exportieren müsste. Der Absatz 2 von Artikel 68 muss so interpretiert werden, dass Österreich nicht verpflichtet ist, einen Unterschiedsbetrag zu bezahlen, wenn ausschließlich der Wohnort des Kindes als Leistungsanspruch des betroffenen Landes gilt. Anders gesagt: Wenn ein Land eine niedrigere Familienbeihilfe zahlt als dies in Österreich der Fall ist, so muss Österreich – auch wenn es laut Artikel 67 einen Anspruch gibt – nichts auf die niedrigere Beihilfe hinzuzahlen.

Und was besagt Absatz 3? Ein Beispiel: Ein EU-Bürger arbeitet in seinem Heimatland, in dem die Beschäftigung als Anspruch für eine Familienbeihilfe gilt. Der EU-Bürger ist aber ein Pendler und muss in Österreich wohnen, weil er es von dort zum Arbeitsplatz in seinem Heimatland näher hat. Sein Kind wohnt im Heimatland – etwa bei der Mutter. Theoretisch könnte in Österreich ein Antrag auf Familienbeihilfe laut Artikel 67 gestellt werden. Zuständig ist Österreich aufgrund der Prioritätsregeln dennoch nicht.

EU im Widerspruch

Die EU hat ein kompliziertes Regelwerk geschaffen, das die einzelnen Mitgliedsstaaten samt der Schweiz ausbaden müssen. Unterschiedliche nationale Regelungen müssen der Obrigkeit weichen. Das österreichische Familienlastenausgleichsgesetz wird ausgehebelt. “Jedes Land kann frei entscheiden, wer nach seinen nationalen Rechtsvorschriften versichert werden soll, und welche Leistungen zu welchen Bedingungen gewährt werden”, heißt es zwar schön auf offiziellen Seiten der EU. Faktisch hat die EU mit ihrer komplizierten Verordnung das Gegenteil vollzogen.

Österreich setzt auf Indexierung

Diese zu ändern bzw. zu streichen, müsste die logische Konsequenz sein und wäre, hätten die Briten nicht für einen Austritt aus der EU votiert, wahrscheinlich sogar erfolgt. Nach derzeitigem Stand erscheint eine Änderung der Verordnung als vollkommen ausgeschlossen. Die österreichische Bundesregierung setzt ohnehin auf eine Indexierung der Beihilfen und es gibt rechtlich keine Argumente, die diese Maßnahme verhindern könnten.

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