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Das wertvolle Gemälde wurde von Journalisten in SPÖ-Zentrale entdeckt.

30. Oktober 2018 / 09:15 Uhr

Gemälde im Bundeseigentum landete unerlaubt in SPÖ-Parteizentrale

Der Fund eines im Bundesbesitz befindlichen Gemäldes im Büro des SPÖ-Bundesgeschäftsführers Thoma Drozda scheint zum Fall für den Staatsanwalt zu werden. Denn offenbar scheint man es bei den Genossen mit dem Umgang mit fremdem Eigentum nicht so genau zu nehmen.

Drozda lieh Bild von Bundesmuseum

Durch die Aufmerksamkeit von Journalistenkollegen aufgeflogen ist die Odyssee eines wertvollen Gemäldes der Sammlung Belvedere, bis in die Niederungen eines Büros der SPÖ in der Wiener Löwelstraße.

Ursprünglich hatte der damaligen Kanzleramtsminister Thomas Drozda das Gemälde “Im Raum drinnen II” des Künstlers Kurt Kocherscheidt, im Jahr 2016 vom Belvedere zu Dekorationszwecken seiner Amtsräume geliehen bekommen. Laut Rechnungshof ist eine solche Leihe im Museengesetz nicht vorgesehen. Nach seiner Zeit als Bundesminister wollte sich Drozda von dem Bild offensichtlich nicht trennen und nahm es angeblich mit Genehmigung des Belvedere, die SPÖ beruft sich auf einen entsprechenden Mail-Verkehr mit dem Museum, zunächst in die Räumlichkeiten des SPÖ-Parlamentsklubs mit.

Déja-vu Erlebnis

Aufmerksame Journalisten staunten allerdings nicht schlecht, als das Kunstwerk nun plötzlich im Büro des nunmehrigen SPÖ Bundesgeschäftsführers Thomas Drozda, in der Löwelstraße, auftauchte. Medien begannen ausführlich über den Fall zu berichten. Und wie sich gestern Montag (29.Oktober), herausstellte, war die Verlegung des Bildes in die SPÖ-Parteizentrale nicht mit dem Belvedere abgestimmt gewesen.

Wann ermittelt Staatsanwaltschaft?

Derart aufgeblattelt versicherte die SPÖ, die Rückgabe des Gemäldes in die Wege zu leiten. Was aber nichts daran ändert, dass das Bild offensichtlich ohne Wissen und Genehmigung des Belvedere an einen anderen Standort als vereinbart, nämlich in Drozdas Parteibüro, verbracht worden war (Verdacht der unrechtmäßigen in Gewahrsambringung). Was weiters den Verdacht einer Anschlussunterschlagung (gemäß §134 Abs. 2 und 3 StGB) begründen würde. Es gilt die Unschuldsvermutung.

In einem funktionierenden Rechtsstaat wäre die Staatsanwaltschaft gefordert, umgehend Ermittlungen einzuleiten.

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