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Ob einem Elternteil die Familienbeihilfe zusteht, wenn das Kind im Heim wohnt, ist insofern ungeklärt, da es etliche offene Fragen zu den Naturalunterhaltsleistungen gibt.

18. April 2022 / 18:51 Uhr

Heim-Erziehung: Viele offene Fragen, wem die Familienbeihilfe wie zusteht

Es gibt österreichweit rund 7.700 Kinder, die aus unterschiedlichen Gründen nicht bei ihren Eltern aufwachsen, sondern durch die öffentliche Hand betreut und im „Heim“, in einer sogenannten sozialpädagogischen Einrichtung, untergebracht werden müssen. Die Eltern sind, wenn sie erwerbstätig sind, zu einem Kostenersatz verpflichtet. Fordert ein Elternteil die Familienbeihilfe, dann muss die Person schon wirklich sehr gut verdienen. Wird das Kind in Wien fremdbetreut, müsste schon ein monatliches Einkommen von 6.000 Euro vorhanden sein, damit ein Anspruch auf Familienbeihilfe geltend gemacht werden kann. Wird das Kind allerdings wegen eines Leidens oder Gebrechens in einer Anstaltspflege betreut, dann genügt es, wenn Kostenersatz in der Höhe der Familienbeihilfe bezahlt wird. Abgesehen von dieser Ungleichbehandlung gibt es viele weitere offene Fragen.
Zu den Fakten
Die Fremdbetreuung eines Kindes in einer sozialpädagogischen Einrichtung, die die öffentliche Hand zu tragen hat, beziffert die Stadt Wien mit 80 Euro am Tag bzw. 2.400 Euro monatlich. Will ein Elternteil die Familienbeihilfe haben, müsste er oder sie den „überwiegenden Unterhalt“ bezahlen. Überwiegend bedeutet jedenfalls mehr als die Hälfte, womit es eine Verpflichtung geben müsste, dass 1.200,01 Euro monatlich an die öffentliche Hand bezahlt werden.
Berechnung des Unterhalts
Die Kinder- und Jugendhilfe bietet einen Unterhaltsrechner an, bei dem berechnet werden kann, wieviel Eltern aufgrund ihres Einkommens an Kostenersatz bezahlen müssen. Es wird das „Jahreszwölftel“ herangezogen. Ist ein Elternteil selbstständig und hat kein 13. und 14. Monatsgehalt, dann wird offensichtlich, dass erst bei 6.000 Euro monatlichem Nettoverdienst ein Kostenersatz von 1.200 Euro fällig wird (sofern nicht auch für andere Kinder Unterhalt bezahlt werden muss). Bei Unselbstständigen, die 14 Gehälter haben, sieht die Sache nur ein klein wenig besser aus. Es stellt sich die Frage: Wer verdient soviel und schafft es tatsächlich, den überwiegenden Unterhalt zu bezahlen?
Was sagt das Gesetz?
Der öffentlichen Hand steht die Familienbeihilfe nicht zu. Bezahlen die Eltern keinen überwiegenden Unterhalt, dann steht dem Kind die Familienbeihilfe zu. Bezahlen die Eltern generell keinen Kostenersatz, dann erlischt auch der Eigenanspruch des Kindes, weil in diesem Fall die öffentliche Hand „zur Gänze“ den Unterhalt trägt. Aber: Hat das Kind regelmäßig Wochenendausgänge zu seinen Eltern und übernachtet auch bei ihnen, dann wird das als eine „Naturalunterhaltsleistung“ gewertet. In diesem Fall besteht der Eigenanspruch der Familienbeihilfe für das Kind.
Wie viel Gewicht haben Naturalunterhaltsleistungen?
Naturalunterhaltsleistungen, die Eltern natürlich haben, weil Kosten für das Kind entstehen, zum Beispiel Nahrung, Bekleidung, Hygieneartikel, Wohnen (Kosten für Strom, Gas, Wasser, etc.) und Freizeitgestaltung haben durchaus als Unterhaltsleistung Gewicht. Es stellt sich allerdings die Frage, inwieweit dieses Gewicht gewertet wird und ob dies für einen Anspruch der Familienbeihilfe für einen Elternteil ausreicht.
Hohe Kosten wegen Sozialpädagogen
Wenn die Stadt Wien meint, dass ihr pro Kind monatlich Kosten von 2.400 Euro entstehen, dann handelt es sich hier um einen Pauschalbetrag, der alle Kosten umfasst. Das sind Miete, Betriebskosten und alle anderen Wohnkosten, die zuvor bereits aufgezählt wurden. Den Löwenanteil der Kosten verschlingt aber vermutlich das Personal. Konkret die Sozialpädagogen, die in der Regel im Heim für jeweils acht Kinder sorgen müssen. Da nicht eine Person, sondern mehrere für ein Heim zuständig sind, fallen ordentliche Kosten an.
Welche Kosten sind zulässig?
Den Pauschalbetrag, den die Stadt Wien anführt, können Eltern in der Form wohl eher nicht geltend machen. Aber Fakt ist: Sowohl die öffentliche Hand, als auch Eltern müssen jeweils für ihre Wohnungen Miete und Betriebskosten bezahlen, unabhängig davon, ob das jeweilige Kinderzimmer bewohnt wird oder nicht. Es sollte durchaus legitim sein, dass, wenn ein Kind etwa von Freitag nach der Schule bis Sonntag abends bei den Eltern jede Woche verbringt, die Wohnkosten der Eltern berücksichtigt werden müssen – wenn auch nur anteilig. Auch alle anderen Kosten, die wegen der Wochenendausgänge für Eltern anfallen, müssten berücksichtigt werden. Umgekehrt hat an Wochenendausgängen die sozialpädagogische Einrichtung gewisse Kosten nicht. Somit scheint es auch unangebracht, dass die 2.400 Euro an monatlichen Kosten, die die öffentliche Hand angibt, vom Finanzamt zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe herangezogen werden.
Vater kämpft um Familienbeihilfe
Unzensuriert ist ein Fall bekannt, bei dem der Vater die Familienbeihilfe für sein Kind, das im Heim fremdbetreut wird, einfordert. Das Kind verbringt jedes Wochenende und manchmal auch mehrere Tage unter der Woche, wenn Schulferien sind, bei ihm. Er und die getrennt lebende Mutter bezahlen monatlich in Summe etwas mehr als 800 Euro Kostenersatz, wovon der Vater fast 600 Euro bezahlt. Das ist mehr als der gesetzliche Regelbedarfssatz vorsieht. Der Vater macht außerdem geltend, dass ihm monatlich Kosten von Essen für seinen Sohn von mindestens 100 Euro anfallen. Auch verbrauche das Kind Strom, Wasser, etc., was zu berücksichtigen sei.
Fiktiver Mietzins, statt Kreditrate
Der Vater macht außerdem seine Wohnkosten geltend, die zumindest anteilig berücksichtigt werden müssen. Er besitzt allerdings eine Eigentumswohnung, für die er weniger als 200 Euro Kreditrate bezahlen muss. Jedoch beruft sich der Vater auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vor zwei Jahren, bei der es um die Naturalunterhaltsleistungen beim Ehegattenunterhalt bei Eigentumswohnungen gegangen ist. Und für die Anrechnung des Naturalunterhalts „Wohnen“ sind nicht die Kreditraten, sondern der fiktive Mietwert heranzuziehen.
Aufgrund der gerade einmal drei Jahre alten Wohnung in einem Stadtentwicklungsgebiet meint der Vater, dass ein Mietwert zwischen 600 und 900 Euro oder mehr für seine Dreizimmerwohnung durchaus realistisch sei. Zumindest anteilig müssten diese Kosten beim Familienbeihilfeanspruch berücksichtigt werden.
Vater will bis zum Höchstgericht gehen
Die Entscheidung des Finanzamts ist noch offen. Allerdings will der Vater bei einem negativen Bescheid das Bundesfinanzgericht anrufen und, falls auch dieser negativ entscheidet, bis zum Verwaltungsgerichtshof gehen, um vor allem auch eine höchstgerichtliche Entscheidung zu erwirken, inwieweit Naturalunterhaltsleistungen, die Eltern haben, zu den anderen Unterhaltskosten (aufgrund des Einkommens) berücksichtigt werden müssen.
FPÖ-Ecker brachte parlamentarische Anfragen ein
Unabhängig davon hat die freiheitliche Frauensprecherin und NationalratsabgeordneteRosa Ecker, die auch familienpolitisch sehr aktiv ist, an das Finanzministerium und das Familienministerium parlamentarische Anfragen eingebracht, um sämtliche Fragen des Familienbeihilfeanspruchs bei Heimerziehung und vor allem der Naturalunterhaltsleistungen zu klären.

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