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6. September 2012 / 08:59 Uhr

Messer-Aktion eines SPÖ-Gemeinderates bleibt straflos

In der Gemeinderatssitzung der Stadt Wien vom 26. Juni 2012 kam es im Rahmen einer Debatte um die Parkraumbewirtschaftung zu einem Zwischenfall, der einmalig in der Zweiten Republik ist. Der SPÖ-Landtagsabgeordnete Ernst Nevrivy stürmte während der Rede des freiheitlichen Klubobmanns Johann Gudenus von der letzten Sitzreihe mit erhobenem Messer in Richtung Rednerpult. Sein Ziel waren Kisten mit Unterschriftenlisten von Bürgern, die eine Volksabstimmung über die Erweiterung der kostenpflichtigen Parkpickerlzone forderten. Im stenografischen Protokoll des Wiener Gemeinderates findet sich das Entsetzen des SPÖ-Gemeinderatsvorsitzenden Godwin Schuster wieder: 

Was allerdings Sorge bereitet hat, war dass ein Mitglied des Gemeinderates die Schachtel mit einem Messer(sic!) aufgeschnitten hat und dadurch nicht nur den Inhalt sehen wollen, sondern etwas verletzt hat was hier im Gemeinderat in der Tat nicht akzeptiert werden kann. Messer ist eine Waffe und Waffen haben in diesem Saal nichts verloren und aus diesem Grund, Kollege Nevrivy erteile ich dir einen Ordnungsruf

Justiz findet nichts an der Vorgangsweise des SPÖ-Abgeordneten

Die Justiz findet allerdings nichts an der Vorgangsweise des SPÖ-Abgeordneten, wie eine Anfragebeantwortung von Justizministerin Beatrix Karl(ÖVP) an FPÖ-Abgeordnete Dagmar Belakowitsch-Jenewein zeigt. Sie hat ein diesbezügliches Ermittlungsverfahren wegen „Geringfügigkeit“ niedergeschlagen:

Nach Prüfung des angezeigten Sachverhalts sah die Staatsanwaltschaft Wien keinen Anlass zur Stellung eines Auslieferungsbegehrens. Das Verfahren gegen E. N. wurde am 23. August 2012 gemäß § 190 Z 1 bzw. wegen Geringfügigkeit nach § 191 Abs. 1 StPO eingestellt. Die in der Anzeige als Vergehen nach § 118 StGB qualifizierte Handlung wurde unter das Vergehen der Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses nach § 268 StGB subsumiert. Allerdings war die Tathandlung, nämlich das Aufschneiden des Kartons, schon objektiv nicht geeignet, den Tatbestand zu erfüllen, weil der Inhalt des Kartons nicht Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung war (§ 190 Z 1 StPO); die gleichzeitig verwirklichte Sachbeschädigung nach § 125 StGB wurde wegen Geringfügigkeit nach § 191 Abs. 1 StPO eingestellt. Die in der Anzeige weiters angeführte gefährliche Drohung wurde mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt.

Einmaligkeit der Messerattacke musste die Jusitzministerin zugeben

Obwohl die Justiz das Verfahren gegen den roten Wiener Gemeinderat niederschlug, musste die schwarze Justizministerin eines zugeben, dass der Vorfall einmalig in der jüngeren Geschichte des Parlamentarismus ist:

Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen wurde ein dem in der Anfrage dargestellten Sachverhalt vergleichbares Ereignis weder aus einem österreichischen Landtag noch aus dem Parlament der Justiz bekannt.

 

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