In der österreichischen Rechtordnung hat der Bundespräsident als Staatsoberhaupt weitreichende Kompetenzen in der Strafjustiz. Sein „Gnadenrecht“ ermöglicht ihm Korrekturmöglichkeiten beim Strafvollzug. Ein Niederschlagungsrecht ermöglicht dem Präsidenten ein Eingreifen in ein laufendes Strafverfahren, er kann es einstellen oder aber die Einleitung verhindern. Darüber hinaus steht ihm das Recht der Strafmilderung, der Strafumwandlung, der Nachsicht von Rechtsfolgen sowie der Tilgung von Urteilen zu.