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20. Mai 2013 / 14:00 Uhr

Keine akademische Ehrung ohne DÖW-Segen

Der Privatverein “Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes” (DÖW) ist die letzte Instanz bei der Genehmigung von akademischen Ehrungen an der Universität für Bodenkultur. Das steht Schwarz auf Weiß in einem Brief von Wissenschaftsminister Karlheinz Töchterle vom 8. Mai 2013 an den Obmann des parlamentarischen Wissenschaftsausschusses und Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf (FPÖ). Töchterle und das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung haben offensichtlich vor der linken Hegemonie längst kapituliert. Anders ist Töchterles Versuch, diese unglaubliche Vorgehensweise zu rechtfertigen, nicht zu verstehen. Wer dem DÖW zu “rechts” ist, wird nicht geehrt.

Anschein eines Kontakts mit der “Szene” genügt schon

Verdächtigungen und Anschuldigungen für eine Verweigerung einer Ehrung scheinen schon zu genügen, wie Töchterles Antwortbrief belegt. Der Anschein, auch wenn er durch andere hervorgerufen wird, entscheidet über eine Ehrung :

Die Universität für Bodenkultur Wien lässt angesichts negativer Erfahrungen anderer Universitäten beabsichtigte Ehrungen bzw. zu ehrende Personen durch das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes überprüfen. [.] So kann schon der Anschein eines Kontakts mit der rechtsextremen oder neonazistischen Szene entsprechende Auswirkungen auf den Ruf einer Universität haben.

Die Bespitzelung verdienter Akademiker, die ihr Berufsleben in den Dienst an der Republik Österreich und der akademischen Gemeinschaft gestellt haben, leitet Töchterle dann auch noch unmittelbar aus dem Universitätsgesetz 2002 ab. Gleichzeitig behauptet der ÖVP-Minister jedoch, dass die Entscheidung über die Ehrung gar nicht an das DÖW delegiert werde:

Die Stellungnahme des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes dient der Überprüfung, ob sich die oder der zu Ehrende durch ihr oder sein Verhalten des verliehenen akademischen Grades “in Leben und Beruf würdig erwiesen” hat. (§ 1 Satzungsbestimmung der Universität für Bodenkultur Wien zur Erneuerung akademischer Grade) Dass dieses Ehrungskriterium legitim ist, ergibt sich schon aus § 1 Universitätsgesetz 2002, wonach an den Universitäten “in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen” wird und die Universitäten “zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen [.] Gesellschaft” beizutragen haben.

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