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EU

16. November 2013 / 09:00 Uhr

Europäischer Gerichtshof stärkt Rechte illegaler Asylanten

Die EU versucht derzeit mit allen Mitteln, die nationalstaatlichen Asylgesetze auszuhebeln. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist ein nächster Schritt in diese Richtung. Denn nun muss nicht mehr nur das erste Ankunftsland eines Asylsuchenden den Asylantrag gründlich überprüfen, sondern auch Zweit- und Drittländer, in die Asylanten später Illegalerweise einreisen, werden in die die Pflicht genommen. Damit wurde das Recht von Asylbewerbern auf Prüfung eines Antrags nicht nur im ersten Ankunftsland gestärkt, sondern in der ganzen EU.

Im Konkreten sieht das dann so aus: Österreich beispielsweise ist nicht verpflichtet, den Asylantrag eines über Griechenland illegal eingereisten Asylanten zu prüfen. Falls Österreich das aber nicht tut, so muss es den gemäß einer EU-Verordnung zuständigen Mitgliedsstaat der Union ermitteln. Gelingt das nicht, was die Praxis immer wieder zeigt, so ist der erste Mitgliedsstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. In diesem Fall kann der illegal und mit gefälschten Papieren eingewanderte Asylant in Österreich um Asyl ansuchen.

Jahrelanger Rechtsstreit mit Iraner

Vorausgegangen war diesem Urteil ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen einem illegal eingewanderten Iraner und der Bundesrepublik Deutschland. Der Iraner war mit falschen Papieren in Griechenland angekommen, von dort zog er weiter nach Deutschland, wo er schließlich um Asyl ansuchte. Durch die so genannte “Dublin-II-Verordnung” der EU hätte aber der erste EU-Staat, den ein Asylsuchender betritt, für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein müssen. Der Iraner sollte daher wieder von Deutschland nach Griechenland überstellt werden. Er wehrte sich jedoch dagegen, weil Asylbewerber in Griechenland seiner Meinung nach unmenschlich und erniedrigend behandelt würden. Zu guter Letzt gab ihm das Verwaltungsgericht in Frankfurt Rechtdieses Urteil wurde nun vom EuGH bestätigt.

Schwammige Formulierungen helfen illegalen Asylanten

Die Feststellung des zuständigen Mitgliedsstaates dürfe kein “unangemessen langes Verfahren” sein, daher müsse Deutschland den Asylantrag erforderlichenfalls selbst prüfen, heißt es im Urteil. Außerdem sei Deutschland- wie im Endeffekt alle EU-Länder – verpflichtet, den Asylwerber im Land zu behalten, wenn “systemische Mängel” des Asylverfahrens im ersten betretenen Land eine “unmenschliche oder erniedrigende Behandlung” vermuten ließen. Wie “systemische Mängel” und “unmenschliche oder erniedrigende Behandlung” bewertet, geschweige denn geprüft werden können, bleibt offen. Damit können nun Asylanten in allen Ländern der EU-Außengrenze auf diesen Präzedenzfall und die schwammige EuGH-Rechtsauslegung stützen, wenn sie in einem anderen Staat um Asyl ansuchen wollen, obwohl sie illegal eingereist sind. Österreich wird dank dieser EU-Rechtssprechung ein großer Verlierer im Kampf gegen Asylmissbrauch sein, ganz abgesehen von den Mehrkosten für die Steuerzahler durch die Bearbeitung der steigenden Asylanträge.

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