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25. Juni 2014 / 06:11 Uhr

Monarchie wusste sich gegen Asoziale gesetzlich zu wehren

Die österreichisch-ungarische Monarchie wusste sich gegen bettelnde Vagabunden zu Ende des 19. Jahrhunderts zu wehren, und war damit sozusagen fortschrittlich zur heutigen Zeit, wo eine libertäre Gesellschaft sich durch Randgruppen in fortgesetzter Art und Weise terrorisieren lässt. Das damalige “Vagabundengesetz 1885″ schaffte hier rechtliche Abhilfe. Erwerbsloses Herumvagabundieren und Betteln wurde unter Strafe gestellt, die aufgegriffenen Asozialen einer Arbeitspflicht unterworfen. Im “Vagabundengesetz 1885” war dies folgendermaßen geregelt:

Wer geschäfts- oder arbeitslos umherzog und nicht nachzuweisen vermochte, dass er die Mittel zu seinem Unterhalt besaß oder redlich zu erwerben suchte, war als Landstreicher zu definieren und in weiterer Folge zu bestrafen. Als generelle Strafe wurde strenger Arrest von einem  bis zu drei Monaten dafür festgesetzt.

Neben dem allgemeinen  “Landstreichertum” als Delikt waren weitere Delikte, wie das Betteln und die Unzucht ebenfalls vom Vagabundengesetz 1885 umfasst.

Strenges Bettelverbot und Arbeitspflicht gegen Asoziale

Wegen Betteln konnte etwa bestraft werden, wer an öffentlichen Orten oder von Haus zu Haus bettelte oder aus Arbeitsscheue die öffentliche Mildtätigkeit in Anspruch nahm. Darüber hinaus wurde auch die Anstiftung von Unmündigen zum Betteln mit einer entsprechenden Strafandrohung belegt. Als Strafe wurde strenger Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten dafür festgesetzt.Gleichzeitig bestand auch eine Arbeitspflicht. Arbeitsfähige Personen, die kein Einkommen und keinen erlaubten Erwerb hatten und die Sicherheit für Personen und Eigentum gefährdeten, hatten binnen einer bestimmten Frist gegenüber den Sicherheitsbehörden nachzuweisen, dass sie sich auf erlaubte Weise ernährten. Kamen Sie diesem Auftrag aus Arbeitsscheu nicht nach, so waren sie mit strengem Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.

Jede Gemeinde, in deren Gemeindegebiet eine arbeitsscheue aber arbeitsfähige Person betreten wurde, war berechtigt, dieser Person eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit gegen Entlohnung oder Individualverpflegung zuzuweisen. Bei Weigerung dieser Person aus fortgesetzter Arbeitscheue konnte sie ebenfalls mit strengem Arrest von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft werden. Diese gesetzliche Regelung löste das Landstreichergesetz aus dem Jahre 1873 ab.

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