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7. August 2014 / 06:30 Uhr

Causa “Seibersdorf”: Rund 50 Medien müssen “Nachträgliche Mitteilung” veröffentlichen

Wie berichtet, wurde das Ermittlungsverfahren gegen den früheren Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf (FPÖ) in der Causa “Seibersdorf” eingestellt. Mit der medienrechtlichen Aufarbeitung des Falls wurde Rechtsanwalt Michael Rami betraut, der praktisch allen Medien des Landes, die sich einst gegen den freiheitlichen Poltiker verschworen haben, eine “Nachträgliche Mitteilung” schickte. Diese Nachricht an die Leser bzw. Hörer und Seher muss laut Mediengesetz in gleicher Größe bzw. Länge veröffentlicht werden wie einst die Hetzartikeln oder Hetzsendungen – und das waren rund 500 an der Zahl. Unzensuriert.at führte mit dem Medienanwalt Michael Rami dazu ein Interview.

Haben Sie schon einmal erlebt, dass ein Verfahren siebeneinhalb Jahre gedauert hat?
Rami: Wenn Sie von Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sprechen, dann gibt es das leider öfters. Man kann aber die lange Dauer nicht nur den Behörden zuschreiben. Es ist leider so, dass die Behörden oft sehr schlecht ausgestattet und daher in vielen Fällen, vor allem mit Wirtschafts-Causen, schlicht und einfach überfordert sind.

War das eine umfangreiche Wirtschafts-Causa bei Martin Graf?
Rami: Offensichtlich schon. Es ging um das Forschungszentrum Seibersdorf und es mussten Gutachten eingeholt werden. Genaue Aktenkenntnis zu diesem Fall habe ich aber nicht, da ich mich ja nur um die medienrechtlichen Belange kümmere. Klar ist, dass es für jeden Menschen eine enorme Belastung ist, wenn so lange ermittelt wird und man nicht wissen kann, was herauskommt. Man ist in dieser Zeit immer am Podium einer möglichen Strafbarkeit und gerade bei einem Prominenten wird über den Fall ständig berichtet, zum Beispiel dass eine Anklage bevorstehe oder dass ein Gutachten eingeholt werde. Das ist sicher ein unzumutbarer Zustand für den Betroffenen.

Im Fall Graf handelte es sich ja um eine anonyme Anzeige.
Rami: Die Behörde muss immer dann ermitteln, wenn ein gewisser Anfangsverdacht besteht. Da ist es egal, ob die Anzeige anonym erfolgt oder mit Namen. Es ist oft der Fall, dass Anzeigen von so genannten Insidern kommen, die sich nicht trauen, ihren Namen zu nennen. Wenn die Anschuldigungen einigermaßen fundiert sind, muss die Behörde ermitteln.

Haben Sie so einen aufwendigen Fall, bei dem Sie so viele “Nachträgliche Mitteilungen” verschicken, schon einmal gehabt?
Rami: Ich hatte schon einige Fälle mit prominenten Mandanten, wo sehr viele “Nachträgliche Mitteilungen” zu begehren waren, ca. 25, aber das ist sicher der größte Fall bis jetzt, weil hier werden wir unter fünfzig Stück nicht auskommen.

Wie geht das rechtlich vor sich bei einer “Nachträglichen Mitteilung”?
Rami: Technisch geht das so vor sich, dass zuerst einmal alle Beiträge in Zeitungen, in Radios und im Fernsehen gesichert werden müssen. Dann ist jedes Medium gesondert aufzufordern, die “Nachträgliche Mitteilung” zu veröffentlichen. Diese Verständigung erfolgt in Briefform, diesem Brief wird ein Amtszeugnis der Staatsanwaltschaft Wien beigelegt, in dem der Umstand ersichtlich ist, dass das Verfahren eingestellt wurde. Wenn das beim Medium einlangt, hat dieses eine gewisse Zeit, die “Nachträgliche Mitteilung” freiwillig zu veröffentlichen. Das ist bei Tageszeitungen z. B. fünf Werktage. Wenn das nicht geschieht oder nicht auffällig genug, kann man das Gericht anrufen und wieder in einer bestimmten Frist die Veröffentlichung erzwingen.

Das heißt: Wenn ein Medium mit der Seibersdorf-Geschichte über Graf aufgemacht hat, muss sie in dieser Aufmachung auch die “Nachträgliche Mitteilung” bringen.
Rami: Wenn die Story am Titelblatt war, muss das Medium zwar nicht den Aufmachertitel dafür verwenden, aber das Medium muss auf der Seite eins mit Seitenangabe darauf hinweisen, wo im Blatt diese “Nachträgliche Mitteilung” zu finden ist. Grundsätzlich muss bei einem auffälligen Artikel auch die “Nachträgliche Mitteilung” auffällig sein.

Welche Medien in Österreich sind denn davon betroffen?
Rami: Also alle prominenten Medien, die man kennt.

Wer trägt eigentlich die Kosten dieses Aufwands, z. B. die Rechtsanwaltskosten?
Rami: Grundsätzlich trägt die Kosten der Mandant. Wenn es aber zu einem Gerichtsverfahren kommt, weil die Medien die “Nachträgliche Mitteilung” nicht freiwillig veröffentlichen, dann muss der Prozessverlierer dem Prozessgewinner die Kosten ersetzen.

Finden Sie diese Lösung mit der “Nachträglichen Mitteilung” ausreichend für den Mandanten?
Rami: Das Gesetz ist sehr ausgewogen. Die Medien müssen ja, wenn sie die “Nachträgliche Mitteilung” veröffentlichen, mit der gleichen Auffälligkeit berichten wie damals. Mehr kann man eigentlich nicht verlangen. Das ist durchaus ein praktikables Instrumentarium. Ob das ausreicht, um das Image des Betroffenen wieder herzustellen, kann ich schwer beurteilen.

Bei Martin Graf hat man den Eindruck gehabt, dass diese anonyme Anzeige nur den Zweck erfüllen sollte, ihn politisch anzupatzen. Als anoyme Anzeiger werden ja die Sozialistischen Gewerkschafter in Seibersdorf vermutet. Das Ziel, sein Image zu ramponieren, hat man dadurch erreicht.
Rami: Oft haben derartige Verfahren politische Folgen, die man nicht mehr reparieren kann. Das ist leider so. Manche verlieren ihren Job. In Österreich ist es nun einmal so, dass jeder jeden anzeigen kann. Und das führt mitunter zu dramatischen Konsequenzen. Wie man das besser in den Griff bekommen kann, weiß ich auch nicht. Es bleibt eine schwierige Gratwanderung.

Lesen Sie morgen: Schweres Vergehen der Staatsanwaltschaft

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