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10. September 2014 / 12:00 Uhr

Finanzminister Schelling schützt behinderten Trafikanten nicht

Keine Unterstützung vom neuen Finanzminister Hans Jörg Schelling (ÖVP) erhält ein behinderter Trafikant im Wiener Rathaus. Dem Mann war die Ausübung seines Geschäfts durch die Organisatoren des Life Balls 2014 mit massiven Maßnahmen verwehrt worden. Gleichzeitig wurden Tabakwaren im Rahmen dieser öffentlichen Veranstaltung vertrieben. Dabei hatte der Trafikant sogar eine Genehmigung seiner Sonderöffnungszeiten für den Zeitraum der Ballveranstaltung durch die zuständige Monopolverwaltung.

Obwohl das Finanzministerium kompetenzrechtlich der höchste Hüter des österreichischen Tabakmonopols ist, fühlt sich Neo-Minister Schelling für den Schutz des Trafikanten nicht zuständig, wie er in einer Anfragebeantwortung an die Nationalratsabgeordnete Dagmar Belakowitsch-Jenewein das Parlament wissen lässt:

Das Bundesministerium für Finanzen hat keine Kenntnis von den behaupteten Vorkommnissen. Die Monopolverwaltung ist bzw. war ausschließlich für die Genehmigung  der Sonderöffnungszeiten für die Tabaktrafik anlässlich des Life Ball zuständig. Hinsichtlich eines allenfalls möglichen gerichtlichen Verfahrens wird auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1952/J vom 8. Juli 2014 durch den Herrn Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verwiesen. Eine Unterstützung eines Tabaktrafikanten in einem solchen Verfahren durch das Bundesministerium für Finanzen oder die Monopolverwaltung GmbH ist nicht vorgesehen, es besteht dafür keine gesetzliche Grundlage.

Schelling gibt dem Gastroverkauf den Vorzug

Der Trafikant hat zwar eine Standortgenehmigung für seine Trafik und seinen Zigarettenautomaten, trotzdem möchte ihn der schwarze Finanzminister offensichtlich in seinen Rechten zu Gunsten der Life-Ball-Veranstalter beschneiden und gibt dem Gastroverkauf den Vorzug. Damit ist klargestellt, dass die Wiener Trafikanten auch vom neuen Finanzmninster nichts zu erwarten haben. Schelling schreibt:

Für eine Öffnung der Trafik während einer Ballveranstaltung bedarf es der Zustimmung des Veranstalters und der Gemeinde Wien (Rathausverwaltung). Sofern ein allfälliger Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung auf der Grundlage des § 40 Tabakmonopolgesetz stattgefunden hat bzw. stattfindet, wäre dieser im Übrigen nicht verpflichtet, die Tabakerzeugnisse von dem im Wiener Rathaus niedergelassenen Trafikanten zu beziehen.

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