Für Kopfschütteln sorgt eine Entscheidung der Gleichbehandlungskommission. Eine Muslimin, die 2011 aufgrund ihres Kopftuchs einen Teilzeitjob in einem Lokal nicht bekam, erhält nun aufgrund der erfolgten “Diskriminierung” einen “angemessenen Schadensersatz”. Die Muslimin hatte sich damals per Mail für die Stelle in einem Lokal beworben. Da sie auf ihrem Foto mit Kopftuch zu sehen war, hatte ihr die Filialleiterin mitgeteilt, dass sie für einen positiven Ausgang bereit sein müsse, das Kopftuch abzulegen.
Als die Bewerberin dies ablehnte, erhielt sie einige Tage später eine Absage. Die Filialleiterin begründete die Ablehnung damit, dass ein Kopftuch weder von den Kunden noch der Chefin gewünscht sei. Dennoch entschied die Gleichbehandlungskommission gegen die Argumente der Filialleiterin – wohlwissend, dass durch die Einstellung der Kopftuchträgerin das Lokal einen Schaden – etwa durch ausbleibende Kunden – in Kauf hätte nehmen müssen.
Nach Paragraf 17 des Gleichbehandlungsgesetzes darf “auf Grund der Religion im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses”.
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