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23. Juli 2010 / 07:34 Uhr

Warum Arigona Zogaj zurück in den Kosovo musste

Kaum in der Heimat angekommen, wirft Arigona Zogaj wieder die Medienorgel an. Menschlichkeit wünsche sie sich so sehr, sagt sie im Interview mit NEWS. Sie fühle sich wie eine Fremde und müsse täglich Antidepressiva nehmen.

Indessen kommen die Hürden für eine Rückkehr der Zogajs nach Österreich aus dem Kosovo, wo die zuständigen Ämter offenbar nicht bereit sind, der Familie Zogaj Sonderbehandlungen zukommen zu lassen. Da spießt es sich schon einmal am Sorgerecht. Sowohl der Vater als auch die Behörden werden sich wohl die Frage stellen, ob es vernünftig ist, die Obsorge vor allem für die minderjährigen Kinder der Mutter zu übertragen, die laut Medienberichten erhebliche psychische Probleme hat.

Die Zogaj-Entscheidung aus Sicht der Gerichte

Interessant nachzulesen sind die genauen Begründungen der Richter für die endgültige Ablehnung der Zogaj’schen Anträge auf Asyl und Bleiberecht. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge listet sie im aktuellen Entscheiderbrief auf (ab Seite 3). Hier einige interessante Passagen daraus, zunächst die Kurzzusammenfassung der schier endlosen Geschichte:

Die siebenköpfige kosovarische Familie Zogaj versuchte seit 2001/2002, ein Bleiberecht zu erlangen. Der Vater und vier Kinder waren 2007 abgeschoben worden. Die Abschiebung der damals 15-jährigen Tochter Arigona scheiterte wegen Untertauchens und psychischer Störung; die Mutter durfte deshalb vorläufig bleiben und berief sich später ebenfalls auf psychische Probleme. Neue Anträge lehnte das Bundesasylamt ab. Nachdem der Asylgerichtshof (AsylGH) die Klagen von Mutter, Tochter und einigen wieder eingereisten Geschwistern abgewiesen hatte, rief die Tochter den Verfassungsgerichtshof (VerfGH) an. Sie wandte sich insbesondere gegen die Zurechnung von Handlungen ihrer Eltern und machte den Schutz ihrer Integration durch Art. 8 EMRK geltend.

Arigona hat selbst zur Unrechtmäßigkeit beigetragen

Zum ersten Argument hielt schon der Asylgerichtshof fest, dass sich Minderjährige die Vertretungshandlungen ihrer Eltern natürlich zurechnen lassen müssen, sofern sie im Rahmen der allgemeinen Vertretungsbefugnis geschehen. Zur Integration führt der Gerichtshof aus:

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Bei der Interessenabwägung wiegen der überwiegend illegale Aufenthalt (siebeneinhalb Jahre) und die Vielzahl der nicht befolgten rechtskräftigen asylbehördlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen schwerer als die faktische Integration einer seit kurzem Volljährigen, zumal die Integration erst durch den ganz überwiegend unrechtmäßigen Aufenthalt erfolgen konnte. Die Aufrechterhaltung der fremdenrechtlichen Ordnung ist umso dringender wegen der außergewöhnlichen Publizitätswirkung. In die Abwägung fließt zu Lasten der privaten Interessen überdies maßgeblich ein, dass die Ausländerin in Kenntnis ihrer Ausreisepflicht sich 2007 aktiv fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen widersetzte und dadurch selbst zur Unrechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes beigetragen hat. (…) Zwar war sie damals erst 15 Jahre alt. Doch geht der Gesetzgeber ab dem vollendeten 14. Lebensjahr grundsätzlich von einer gewissen Einsichtsfähigkeit in das eigene Verhalten aus.

Und von wegen, sie fühle sich im Kosovo so fremd:

Die Ausländerin bestreitet nicht einmal selbst, die albanische Sprache in Wort und Schrift ausreichend zu beherrschen.(…) Außerdem würde die Reintegration durch ein soziales Umfeld mit wichtigen familiären Bezugspersonen erleichtert. In Kosovo leben ihre volljährigen Brüder und weitere Verwandte väterlicher- wie mütterlicherseits.(…) Dass die Ausländerin trotz ihres relativ langen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor über ausreichende Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügt, wird durch ihr eigenes Vorbringen untermauert, wonach sie mit ihren drei Tanten in Kosovo regelmäßig über das Internet in Kontakt steht.

Unbescholtenheit kein Grund zur Bevorzugung

Interessant auch die Passage zur Unbescholtenheit, die Arigonas Anwälte offenbar als besonderen Grund für die Erteilung eines Bleiberechts hervorgehoben haben:

Dass jemand nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung seines Interesses an einem Verbleib in Österreich. Mangelnde Straffälligkeit wird als Regelfall vorausgesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Entscheidung des Asylgerichtshofs in allen Punkten bestätigt.

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