Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften haben den Auftrag, der Bevölkerung günstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Art 1 § 1 Abs 2 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) konkretisiert diese Aufgabe: "Bauvereinigungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, haben ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens zu richten, ihr Vermögen der Er