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3. August 2010 / 17:44 Uhr

Deutschland: Gemeinsame Obsorge sogar bei unverheirateten Eltern

In Deutschland soll künftig auch bei Eltern unehelicher Kinder im Trennungsfall ein gemeinsames Sorgerecht zur Anwendung kommen. Bisher können unverheiratete Väter nur mit Zustimmung der Kindesmutter ein Sorgerecht erhalten. In Österreich hingegen geht das koalitionäre Lamentieren um ein verpflichtendes gemeinsames Sorgerecht bei verheirateten Eltern indes weiter.

Ausschlaggebend für die jüngste Obsorgerechtsreform des Justizministeriums war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Dieses hatte der Verfassungsbeschwerde eines Vaters aus Nordrhein-Westfalen nachgegeben, dem die Ausübung des gemeinsamen Obsorgerechts mit der Mutter seines 12-jährigen unehelich geborenen Sohnes gerichtlich verweigert wurde. Diese Vorgangsweise verstoße jedoch gegen das grundgesetzlich geschützte Elternrecht des Vaters und sei somit verfassungswidrig, urteilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag.

Zudem wurde vom Senat die Annahme des Gesetzgebers gerügt, dass Eltern die Möglichkeit der gemeinsamen Obsorge ohnehin selbständig nutzen würden. Dies erwies sich als unzutreffend. Lediglich knapp über die Hälfte der Eltern nichtehelicher Kinder verständigten sich darauf. Von der Novellierung des Gesetzes könnten nach Schätzung der Initiative “Väteraufbruch für Kinder” rund 1,5 Millionen Männer profitieren.

In Österreich gehen die Diskussionen um ein verpflichtendes gemeinsames Sorgerecht nach einer Scheidung unterdessen weiter. ÖVP-Justizministerin Claudia-Bandion Ortner spricht sich zwar für eine gemeinsame Obsorge aus, die SPÖ sperrt sich jedoch aus ideologischen Gründen gegen dieses Modell, obwohl die gemeinsame Obsorge überwältigend positive Auswirkungen hat, wie der Familienbericht bestätigt. Es gebe weniger Konflikte um die Ausübung des Besuchsrechts, eine hohe Zufriedenheit mit der Obsorge beider Elternteile, häufigere Kontakte der Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil und eine zehnmal niedrigere Kontaktabbruchsrate als bei alleiniger Obsorge.

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