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Im Jahr 2019 durften 1.645 Flüchtlinge ihr Bargeld im Gesamtwert von 143.999 Euro an den österreichischen Staat abgeben.

29. April 2020 / 11:21 Uhr

2019: Fast 144.000 Euro von Asylwerbern einkassiert

Was gab es im April 2018 nicht für einen medialen Aufschrei, als Herbert Kickl, damals als Innenminister, ankündigte, von Fremden, die um internationalen Schutz ansuchen, ihr Bargeld einzukassieren? Der linke Standard titelte sogar: „Asylwerber auf Bargeld zu prüfen, würde eine Million Euro pro Jahr kosten.“ Aus heutiger Sicht wäre da wohl der Begriff „Fake News“ mehr als angebracht.

1.645 Asylwerbern Bargeld weggenommen

Vorweg darf berichtet werden, dass im Jahr 2019 von 1.645 Asylwerbern Bargeld einkassiert wurde. Es geht dabei um die Summe von insgesamt 143.999 Euro, wovon 48.441,29 Euro für die Deckung der Grundversorgung herangezogen wurden.

Rechtlich ist das freilich alles auch zulässig. Asylwerber haben Anspruch auf die Grundversorgung. Das heißt: medizinische Versorgung, Unterkunft, Taschengeld und Freizeitgeld etc. auf Kosten der Steuerzahler. Diese Leistung ist allerdings nur vorgesehen, wenn Migranten mittellos sind. Sobald sich herausstellt, dass “Flüchtlinge” über finanzielle Mittel verfügen oder im Zuge einer Erwerbstätigkeit zu Geld kommen, darf der Staat darauf zugreifen.

Sogar die EU selbst erlaubt ihren Mitgliedstaaten den Entzug von Bargeld. In der EU-Richtlinie 2013/33 (Aufnahmerichtlinie) heißt es unter anderem:

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.

Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.

Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch bei der Aufnahme zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist.

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