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Rudolf Anschober

Sozialminister Rudolf Anschober könnte bei der schlechten Formulierung anlässlich der Verschärfung des Maskenzwangs ein Fehler passiert worden sein.

24. Juli 2020 / 15:28 Uhr

Neuer Maskenzwang in Supermarkt nicht rechtswirksam?

Die vom grünen Sozialminister Rudolf Anschober nun verschärften Regeln aufgrund des Corona-Virus könnten offenbar wieder zu einer Panne führen. Die Covid-Lockerungsverordnung in seiner aktuellen Fassung sieht zwar in § 2 (1) vor, dass beim Betreten eines Supermarktes, Apotheken und anderen Einrichtungen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen sei. Allerdings gab es erst vor wenigen Wochen Medienberichte über eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien, das einen Unterschied zwischen „Betreten“ und „Verweilen“ aufgezeigt hat und folglich auch eine verhängte Strafe kippte. Ein „Verweilen“ habe die Verordnung nicht vorgesehen, wurde begründet.

Was heißt hast das nun wörtlich genommen?

Eine Person muss zwar beim Betreten diverser Einrichtungen einen Mund-Nasen-Schutz. Allerdings könnte dem Urteil folgend der “Schutz” wieder abgenommen werden, sobald die Person das Geschäft betreten hat, folglich dort „verweilt“. Der Mund-Nasen-Schutz gilt laut der aktuellen Verordnung nur für Mitarbeiter, sofern es keine anderen Maßnahmen gibt, die zum Schutz dienen.

Oberösterreich ist genauer

In Oberösterreich übrigens, wo Anschober lange Zeit politisch tätig war, wurden schlauerer Gesetze formuliert. In einer Verordnung heißt es wörtlich:

1 Beschränkungen für das Betreten bestimmter Orte

(1) Das Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen ist nur zulässig, wenn während des gesamten Aufenthalts an diesen Orten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird. Dies betrifft insbesondere geschlossene Räume des Kunden-, Besuchs- oder Wartebereichs und sonstige allgemein zugängliche Bereiche von Gebäuden, auch wenn eine Zutrittskontrolle erfolgt oder Eintrittsgeld verlangt wird. Einkaufszentren und Markthallen gelten als geschlossene Orte.

Da sich der Hinweis, laut dem auch während eines gesamten Aufenthalts ein Schutz zu tragen ist, nachwievor nicht in der Covid-Lockerungsverordnung befindet, dürften Personen, die ohne Schutzmasken unterwegs sind, nichts zu befürchten haben, wenn sie bestraft werden. Man darf gespannt sein, wie in der Praxis etwaige Strafen mit dem Hinweis, das sie verfassungswidrig sein dürften, bekämpft werden.

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