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9.000 Betroffene sollen wissen: Wer in der Schweiz arbeitet, hat in Österreich keinen Anspruch auf Pflegegeld.

18. September 2020 / 15:26 Uhr

9.000 Österreichern droht Verlust von Anspruch auf Pflegegeld

Im Zuge einer Medienmeldung heute, Freitag, wurde bekannt, dass es insgesamt 9.000 Österreicher gibt, die in der Schweiz erwerbstätig sind. Personen, die in einem anderen Staat arbeiten als jenem, in dem sie wohnen, bezeichnet man als Grenzgänger. Und Grenzgänger, die in die Schweiz pendeln, sollten gewarnt sein. Die Schweiz hat gemäß ihren Rechtsvorschriften, anders als Deutschland und Österreich, kein Pflegegeld. Und weder Deutschland, noch Österreich bezahlen ein Pflegegeld, wenn gemäß der EU-Regeln ausschließlich die Schweiz als das Land zuständig gilt, das Pflegeleistungen gewähren muss.

So gilt etwa für Deutschland:

Besteht bei einem Wohnsitz in Deutschland eine Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung, gilt nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Pflegeversicherung das Prinzip der sogenannten Sachleistungsaushilfe. Danach kann ein Versicherter der schweizerischen Sozialversicherung bei Pflegebedürftigkeit an seinem Wohnort in Deutschland dieselben Pflegesachleistungen wie die in Deutschland versicherten Personen von der deutschen sozialen Pflegeversicherung erhalten. Die Sachleistungsaushilfe umfasst grundsätzlich alle wesentlichen Leistungen der Pflegeversicherung wie zum Beispiel Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Pflege in vollstationären Einrichtungen, Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes.

Geldleistung oder Sachleistung

Die Sachleistungsaushilfe umfasst jedoch nicht das Pflegegeld aus der deutschen Pflegeversicherung, das an den Pflegebedürftigen ausbezahlt wird und von diesem an die Pflegeperson als finanzielle Anerkennung für ihre Arbeit weitergereicht werden kann. Geldleistungen und damit auch das genannte Pflegegeld sind nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jeweils von dem System, in dem der Betroffene versichert ist, an den Versicherten mit Wohnsitz im EU-Ausland zu überweisen. Dies bedeutet, dass ein im EU-Ausland Versicherter mit Wohnsitz in Deutschland demnach ein Pflegegeld nur unmittelbar von seinem Versicherungsträger erhält, wenn das zuständige Versicherungssystem, also hier die schweizerische Versicherung, eine solche Leistung vorsieht.

Und da allerdings die Schweiz kein Pflegegeld hat, dürfte es für alle Grenzgänger aus Europa, die es in die Schweiz zieht, ein böses Erwachen geben. Bei Pflegeleistungen muss unterschieden werden, ob es sich um „Geldleistungen“ handelt, wie es beim deutschen oder auch dem österreichischen Pflegegeld der Fall ist, oder aber um „Sachleistungen“, die andere Voraussetzungen haben. Während Geldleistungen ins Ausland bezahlt werden müssen, ist das bei Sachleistungen nicht der Fall.

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