Demokratisch, kritisch, polemisch und selbstverständlich parteilich

Rechtsansicht - Susanne Fürst

Susanne Fürst nahm zu den Gesetzesentwürfen zum Thema „Freitesten“ Stellung und fand gleich mehrere klar verfassungswidrige Punkte.

3. Jänner 2021 / 13:36 Uhr

Neue Corona-Gesetzesentwürfe strotzen vor Verfassungswidrigkeiten

Ich habe heute Vormittag per Mail direkt ans Sozialministerium meine Stellungnahme zum Änderungsentwurf des Epidemigesetzes und des Covid-19-Maßnahmengesetzes abgegeben. Eine Abgabe im Parlament war auch mir – wie tausenden weiteren Bürgern – aufgrund des anhaltenden Ausfalls der Webseite nicht möglich.

Kommentar von Dr. Susanne Fürst

Im Ergebnis ist dieser Entwurf aus mehreren Gründen klar verfassungswidrig. Bereits die kurze Begutachtungsfrist samt „Zustimmungsklausel“, welche nur als bewusster Versuch der Ausschaltung von Kritik und Diskussion gewertet werden kann, stellt eine Verfassungswidrigkeit dar. Überdies geht die Möglichkeit, Personen zum Mitführen eines negativen Tests zu zwingen, ins Dauerrecht über – keine Rede also von einer Beschränkung auf die Woche nach dem offiziellen Ende des dritten Lockdowns.

Die Maßnahmen verletzten gleich mehrere Grundrechte: das Recht auf die persönliche Bewegungsfreiheit, das Recht auf die Privatsphäre und das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit. Ebenso wird der Gleichheitsgrundsatz wird massiv verletzt. Das alles ohne auch nur den Versuch einer sachlichen Darstellung der Verhältnismäßigkeit ­– auch das ist klar verfassungswidrig.

Von Freiwilligkeit der Teilnahme am geplanten Massentest kann angesichts der angedrohten Sanktionen keine Rede mehr sein. Verletzt wird durch den Entwurf schließlich auch das Legalitätsprinzip, weil das Gesetz nicht einmal im Ansatz eine ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für die Verordnungen des Gesundheitsministers liefert.

Hier meine vollständige Stellungnahme als FPÖ-Verfassungssprecherin:

Formale Vorgangsweise

Der Entwurf wird am 31. Dezember am Abend in die Begutachtung geschickt und eine Frist für die Einreichung von Stellungnahmen bis zum Sonntag, 3. Jänner, 12 Uhr, gesetzt. Dies bedeutet, dass nicht einmal eine Frist von drei Tagen für Stellungnahmen eingeräumt wird, wobei kein einziger Werktag enthalten ist. Der 1. Jänner ist – wie allseits bekannt sein müsste – ein Feiertag, der 2. Jänner fiel auf einen Samstag und am 3. Jänner, 12 Uhr, einem Sonntag, ist Schluss.

Diese Fristsetzung kann nichts anderes bedeuten als eine beabsichtigte Ausschaltung von Stellungnahmen, Kritik und Diskussionen. Bei der letzten Novelle des Covid-19-Maßnahmengesetzes (welche die rechtliche Grundlage für weitere Lockdowns und weitreichende Befugnisse für den Gesundheitsminister enthielt) gab es eine nie da gewesene Eingabeflut von kritischen Stellungnahmen. Dies möchte man nun offensichtlich gezielt verhindern.

Es mag sich in den letzten Jahren eingebürgert haben, dass die gängige Begutachtungsfrist von sechs Wochen nicht in allen Fällen eingehalten wird. Doch wurde meist zumindest eine Frist von zwei Wochen gesetzt; ein Mindestmaß an Tagen, um eine Befassung mit der Materie zu ermöglichen und Stellungnahmen abzugeben. Doch eine Stellungnahmefrist von drei Tagen, welche keinen einzigen Werktag enthält, ist wohl einmalig. Es ist ein blamables, aber auch verfassungswidriges Vorgehen, da das Instrument der Begutachtung völlig ausgehöhlt und durch folgende Anmerkung des Gesundheitsministeriums im Begleitschreiben ad absurdum geführt: „Sollte bis dahin keine Stellungnahme eingelangt sein, wird angenommen, dass der Entwurf keinen Anlass zu Bemerkungen gibt.“

Diese Anmerkung ist mehr als skandalös, da Gesundheitsminister Anschober durch die absurde Fristsetzung über die Feiertage einerseits Stellungnahmen insbesondere der Institutionen (wie etwa der Rechtsanwaltskammer, von Gerichten, Arbeiterkammer, diverse Interessenvertreter) gezielt verhindert und andererseits aus dem Ausbleiben der Stellungnahmen den Schluss ziehen möchte, dass es keine Einwände gegen den Entwurf gibt.

Um das Procedere formal verfassungsrechtlich sauber zu gestalten, muss die Begutachtungsfrist verlängert und vor der Beschlussfassung ein Gesundheitsausschuss eingesetzt werden. Gerade bei Gesetzesentwürfen, welche die Grundrechtssphäre der Bürger betreffen, ist dies geboten. Hier liegt ein besonders massiver Eingriff vor, daher kann von diesem Procedere nicht Abstand genommen werden. Es ist klar, dass dies für die Bundesregierung lästig ist, aber dies nennt man Demokratie und Parlamentarismus.

Inhaltliche Anmerkungen – Ausmaß und unbefristete Einrichtung

Es gibt allerdings auch inhaltlich genug Anlass zu kritischen Anmerkungen. Der Entwurf ist aus mehreren Gründen verfassungswidrig.

Der Entwurf sieht eine parallele Einrichtung des sog. „Freitestens“ im Epidemiegesetz und im Covid-19-Maßnahmengesetz vor. Dies bedeutet zunächst, dass diese Maßnahme nicht unter die Befristung des Covid-19-Maßnahmengesetzes fällt, sondern über das Epidemiegesetz in unbefristetes Recht übergeleitet wird. Diese Maßnahme kann daher beliebig bei künftigen Anlassfällen ohne weitere parlamentarische Diskussion vom Gesundheitsminister aus der Tasche gezogen werden.

Die vorgesehene Maßnahme bedeutet nichts anderes als einen Freibrief für den Gesundheitsminister, Personen, die keinen negativen Test mit sich führen, das Leben in der Öffentlichkeit zu untersagen. Es geht keineswegs nicht nur um die kolportierte Woche von 18. bis 25. Jänner, in der man sich über einen negativen Test eine Woche früher aus dem Lockdown testen kann. Dies mag in einer ersten Verordnung nun so vorgesehen werden. Doch der Gesundheitsminister kann mit dieser gesetzlichen Grundlage nach seinem Belieben das „Mitsichführen eines negativen Tests“ als Auflage für die Bevölkerung vorsehen; und zwar beim Betreten von bestimmten öffentlichen Orten, des Arbeitsortes, von öffentlichen Verkehrsmitteln, von Restaurants und Veranstaltungen und bereits das Hinaustreten aus der Wohnung auf die Straße.

Verletzung von Grundrechten – Keine Begründung

Die geschilderte Maßnahme stellt einen ganz massiven Eingriff in die Grundrechte der Bürger dar. Es erfolgt eine Verletzung des Grundrechts auf die körperliche Integrität (dies ist nur bei echter Freiwilligkeit vorgesehen). Unsere körperliche Integrität (und damit das Verbot von medizinischen Zwangsmaßnahmen) ist überdies strafrechtlich geschützt.

Es wird weiters in das Recht auf die persönliche Bewegungsfreiheit, in das Recht auf die Privatsphäre, in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit massiv eingegriffen und der Gleichheitsgrundsatz wird massiv verletzt. Alle diese Eingriffe in die genannten Grundrechte erfolgen ohne entsprechenden Nachweis der Verhältnismäßigkeit, welcher verfassungsrechtlich vorliegen muss. Grundrechtseingriffe müssen einem definierten öffentlichen Ziel dienen, sie müssen geeignet sein, das Ziel zu verwirklichen und die Eingriffe müssen erforderlich sein. Und bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung zwischen den Freiheitsbeschränkungen und dem angestrebten Ziel darf der Nachteil für die von den Einschränkungen Betroffenen nicht schwerer wiegen als der zu erreichende Vorteil. Die Maßnahmen müssen – kurz gesagt – also verhältnismäßig sein. Ich erspare mir hier die Darstellung der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Verhältnis zu den einzelnen Grundrechten, da der Entwurf nicht einmal den Versuch macht, die Verhältnismäßigkeit nachzuweisen.

Der Verfassungsgerichtshof erklärte der Bundesregierung bereits mehrmals, dass bei den rechtlichen Grundlagen für die Corona-Maßnahmen stets der Nachweis der Geeignetheit und der Erforderlichkeit darzustellen ist. Das heißt, es muss eine ausführliche Begründung geben. Diese liegt nicht einmal im Ansatz vor, sodass der Entwurf schon aus diesem Grund zur Gänze mit Verfassungswidrigkeit belastet ist.

Die Freiwilligkeit

§ 5a Abs 3 des neuen Epidemiegesetzes sieht vor, dass die Teilnahme an den Tests freiwillig ist. Dieser Satz soll offensichtlich die Bevölkerung in Sicherheit wiegen, dass kein Zwang eingeführt wird und damit die Bundesregierung von „Freiwilligkeit“ sprechen kann.

Eine Freiwilligkeit kann nur vorliegen, wenn an das Unterbleiben der Vornahme eines Tests keine Folgen oder Rechtswirkungen geknüpft werden. Dies ist aber genau der Fall. Im ersten Schritt ist offensichtlich vorgesehen, dass das Betreten eines Lokals, Restaurants oder die Teilnahme an einer Veranstaltung nur möglich ist unter Vorzeigen eines negativen Tests. Und wer sich nicht testen lässt, muss am Arbeitsplatz oder auf der Straße – zur Kennzeichnung – eine FFP2-Maske aufsetzen. Werden diese Pläne per Verordnung umgesetzt, ist von Freiwilligkeit keine Rede. Es ist ein ZWANG, der auf übelste Weise indirekt durchgesetzt wird. Das geplante Gesetz erlaubt überdies viel weitergehende Regelungen bis hin zum Dauer-Hausarrest und dem Verbot jeglicher Kontakte ohne Teilnahme am Test.

Verletzung des Legalitätsprinzips

Art 18 Abs 2 B-VG sieht vor, dass jede Verwaltungsbehörde – dazu zählt auch das Gesundheitsministerium – auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen kann. „Auf Grund der Gesetze“ bedeutet, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, inhaltlich ausreichend bestimmte gesetzliche Grundlagen zu schaffen. Gesetze müssen den Inhalt der Verordnung determinieren und den Rahmen vorgeben. Andernfalls wird der Verwaltungsbehörde Gesetzgebungsbefugnis verliehen, die ihr verfassungsrechtlich nicht zusteht. Genau dieser Fall liegt hier vor. Dem Gesundheitsminister kommt hier ein viel zu großer Spielraum bei der rechtlichen Gestaltung mittels Verordnung zu. Die wichtigen Eckpfeiler wie Dauer, Rechtswirkungen, Bedingungen für den Wegfall der Maßnahmen usw. werden dem Minister überlassen. Dies belastet den Entwurf mit Verfassungswidrigkeit.

Fazit: Der Entwurf ist aus mehreren Gründen mit Verfassungswidrigkeit belastet.

Ganz allgemein geht der Entwurf vom falschen Ansatz der Bundesregierung aus, dass jede Person nur mehr als Virenverbreiter zu sehen ist. Der Gesetzesentwurf spricht von einem „Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr“ bei Personen, welche ein negatives Testergebnis haben. Eine geringe epidemiologische Gefahr stellen jedoch sämtliche Personen ohne Symptome dar und für sie müssten daher alle einschränkenden Maßnahmen wegfallen und nicht noch neue erfunden werden.

Dr. Susanne Fürst ist Rechtsanwältin und seit 2017 Nationalratsabgeordnete der FPÖ. Im Freiheitlichen Parlamentsklub ist sie Obmannstellvertreterin und für die Bereiche Verfassung, Menschenrechte und Geschäftsordnung verantwortlich. Zudem vertritt sie die FPÖ im parlamentarischen Ibiza-Untersuchungsausschuss. Fürst schreibt für unzensuriert regelmäßig die Kolumne „Rechtsansicht“.

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