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Der SPÖ-Abgeordnete Max Lercher hat eine parlamentarische Anfrage eingebracht, die Fragen beinhaltet, die Dank einer FPÖ-Anfrage längst beantwortet wurden.

5. Mai 2021 / 14:48 Uhr

“Kindergeld ins Ausland”: Ahnungsloser SPÖler “plagiiert” FPÖ-Anfrage

Max Lercher ist vielleicht dem einem oder anderen Unzensuriert-Leser bekannt. Der einst abmontierte Bundesgeschäftsführer der SPÖ sitzt nun im Nationalrat und hat jüngst eine Anfrage eingebracht, bei der einige wesentliche Fragen schon längst aufgrund einer Anfrage der freiheitlichen Familiensprecherin Edith Mühlberghuber beantwortet worden waren.

Lercher stellte Fragen in Sachen Daten zur Familienbeihilfe für Kinder bis zum 24. Lebensjahr. Außerdem will der Rote wissen, wie viel an Familienbeihilfe an Kinder in den Jahren 2019 und 2020 bezahlt wurde, die ihren Wohnsitz nicht in Österreich hatten.

Daten bereits dank unzensuriert veröffentlicht

Herr Lercher, Sie hätten nur regelmäßig einen Blick auf unzensuriert.at machen müssen. Wir haben mehrmals darüber berichtet. Die von Ihnen gestellten Fragen werden in diesem Artikel beantwortet, und es gibt auch einen Link zu Mühlberghubers Anfrage samt der  Beantwortung durch das Familienministerium. Oder haben Sie bewusst “plagiiert”? Differenzzahlungen zur Familienbeihilfe haben sich über all die Jahre nicht auswerten lassen, weshalb auch das Ministerium nicht beantworten wird können, wie es mit den Daten aussieht.

Besonders geistreich sind Lerchers Fragen:

a ) Für wieviel Prozent der Kinder/Jugendlichen, die im EU/EWR/in der Schweiz lebten und deren Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten, ist die Familienbeihilfe niedriger als die Leistung für in Österreich lebende Bezugs berechtigte?

b) Für wieviel Prozent der Kinder/Jugendlichen, die im EU im EU/EWR/in der Schweiz lebten und deren Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatten, ist die Familienbeihilfe höher als die Leistung für in Österreich lebende Bezugsberechtigte?

Lercher bräuchte nur einen Blick auf www.missoc.org werfen, wo alle Familienleistungen jener Staaten, die das EU-Recht umsetzen müssen, aufgelistet werden. So lässt sich leicht erkennen, dass Staaten wie Ungarn, Polen oder Rumänien niedrige Familienleistungen haben, während es etwa bei Deutschland oder Luxemburg umgekehhrt ist. Dass es vom Familienministerium eine Auswertung seiner Fragen geben sollte, ist unwahrscheinlich. Vor allem auch deshalb, weil wenn der vorrangig zuständige Staat eine höhere Familienbeihilfe hat als Österreich, Österreich nichts bezahlen muss und es daher hier keine statistischen Auswertungen geben kann. Lerchers Frage ist also nicht besonders durchdacht.

EuGH-Verfahren

Lercher fragt außerdem, wie der aktuelle Stand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) bezüglich der indexierten Familienbeihilfe aussieht. Lercher braucht nur einen Blick auf die Internetseite des EuGH werfen. Die Klage der EU-Kommission gegen Österreich ist als Rechtszahl C-328/20 vermerkt. Im Übrigen gibt es auch ein Vorabentscheidungsersuchen von anderer Seite.

Lercher schreibt in seinem Anfragetext außerdem recht ungeschickt:

Ein weiteres Problem der Gleichbehandlung stellt sich auch bei der 2019 eingeführten Indexierung der Familienbeihilfe, mit welcher die im Herkunftsland lebenden Kinder von in Österreich arbeitenden und lebenden Personen eine an das wirtschaftliche Niveau der jeweiligen Länder angepasste Familienbeihilfe erhalten, obwohl in Österreich in vollem Umfang zu Wirtschaft, Erwerbstätigkeit und Sozialversicherung beigetragen wird. Dies ist gemäß Ansicht der EU-Kommission ein diskriminierendes Vorgehen Österreichs.

Familienbeihilfe verlangt keine Erwerbstätigkeit

Herr Lercher, Sie scheinen eines nicht verstanden zu haben: Die Familienbeihilfe ist keine Leistung, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Österreichs aufgrund einer Erwerbstätigkeit bezahlt wird. Folglich ist es auch unerheblich, ob eine Person in Österreich Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Gemäß ihrer Logik müsste jemand, der in Österreich Steuern bezahlt hat und von Österreich eine Mindestpension (Ausgleichszulage) erhält, diese auch dann bekommen, wenn die Person ins Ausland zieht. Natürlich ist das nicht der Fall.

Diskriminierung im EU-Recht

Im Grunde genommen ist es sogar eine Diskriminierung im EU-Recht, wenn Personen auf der einen Seite die Familienbeihilfe erhalten, wenn keiner der Eltern erwerbstätig ist, während andere Eltern die gleiche Leistung erst erhalten, wenn mindestens einer der Eltern erwerbstätig ist oder war (Laut EU-Recht geregelt als Rentenanspruch).

Abstrus ist außerdem, dass, wenn Österreich vorrangig zuständig ist, es seine Familienbeihilfe in voller Höhe bezahlen muss und der nachrangig zuständige Staat nur dann eine Familienleistung bezahlen muss, wenn diese höher ist als die österreichische.

EU-Recht ist falsch

Die EU-Verordnung 883/2004 samt ihrer Durchführungsverordnung 987/2009 regelt zu Unrecht auch Familienleistungen, die nicht zu den anderen Leistungen passen – also Renten, Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Invalidität, Todesfall oder Krankheit –, die explizit durch Sozialversicherungsbeiträge finanziert werden.

Beitragsunabhängige Familienleistungen dürften überhaupt kein Bestandteil dieser beiden Verordnungen seien, was Österreich den Vorteil brächte, dass überhaupt kein Kindergeld für im Ausland wohnhafte Kinder bezahlt werden muss.

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