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AKH / Maske

Vollständig geimpft zu sein samt Tragen einer FFP2-Maske reicht nicht aus, um als Patient im Wiener AKH behandelt werden zu können (Symbolbild).

7. September 2021 / 12:29 Uhr

AKH verwehrt Geimpftem mit FFP2-Maske Zutritt für Behandlung in Ambulanz

Das Allgemeine Krankenhaus (AKH) in Wien verwehrte einem Patienten die Behandlung, obwohl er zweifach geimpft ist und eine FFP2-Maske trug. Für den Zutritt wäre aber noch zusätzlich ein PCR-Test erforderlich gewesen.

Dringend notwendige Behandlung verweigert

In einem Brief an unzensuriert macht Alexander M. seinem Ärger Luft:

Ich hatte am 30.08 einen dringend benötigten Folgetermin in der Schmerzambulanz des AKHs. Obwohl ich mich an die vom 15.08 verordnete 3G gehalten habe (bin 2fach geimpft seit Mitte Juli + FFP2 Maske) wurde mir der Zutritt zum AKH und somit zu meiner DRINGEND benötigten Behandlung verweigert. Als Begründung wurde angegeben, dass ich keinen PCR Test habe. Somit bin ich als vollimmunisierte Person schlechter gestellt als eine ungeimpfte Person mit PCR Test!?

Anzeige bei der Polizei

Darauf reagierte Alexander M. wütend und machte bei einer Polizeiinspektion eine Anzeige gegen das AKH wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz und wegen unterlassener Hilfeleistung. Auch beschwerte er sich bei der Ombudsstelle des AKH, die ihm (inklusive nicht rechtschreib-konformem “Gendersternchen”) antwortete:

Zum besseren Verständnis der Situation im Allgemeinen Krankenhaus dürfen wir auf eine intern von allen Führungskräften abgestimmte Leitlinie zur Teststrategie für Patient*innen hinweisen.
Darin ist ua. geregelt, dass der Zutritt für Patient*innen zu den Ambulanzen und Stationen des Universitätsklinikum AKH Wien aktuell nur mit einem negativen Covid-Testergebnis möglich ist – unabhängig vom Impfstatus.

Angst vor Impfdurchbrüchen

Offensichtlich vertrauen selbst die Ärzte im AKH nicht darauf, dass eine Impfung vor Ansteckungen schützt, denn weiter heißt es im Schreiben der Ombudsstelle (wieder inklusive “Gendersternchen”):

Trotz der österreich-weit gesetzten Öffnungsschritte (u.a. die explizite Lockerung der Besuchsregelung) sind viele der Patient*innen z.B. durch eine nicht ausreichende Immunantwort oder durch oft asymptomatische Impfdurchbrüche besonders vulnerabel für COVID-19 – Infektionen und sollen ebenso wie das Personal bestmöglich vor einer Ansteckung geschützt werden.

Gesundheitsverbund bedauert, verweist aber auf Bestimmung

Beim Wiener Gesundheitsverbund kennt man den Fall. Dort bedauert man zwar, dass die Behandlung des Patienten wegen des fehlenden Tests nicht durchgeführt werden konnte, verweist aber auf geltende Bestimmungen im AKH, die so lauten würden (ohne “Gendersternchen”, aber mit ebenso falschem “Binnen I”):

Für das Screening von asymptomatischen ambulanten PatientInnen ist im Universitätsklinikum AKH Wien ein befundeter Antigen-Test oder PCR-Test vorgesehen – siehe https://www.akhwien.at/default.aspx?pid=86. Die Testergebnisse für das Screening sollen von den PatientInnen extern eingeholt und mitgebracht werden. Ein Antigen-Selbsttest ist nicht zulässig. Für das Screening von asymptomatischen PatientInnen mit regelmäßigen Aufenthalten im AKH Wien (Ambulanzen und Tageskliniken) ist ein personenbezogener PCR-Test vorgesehen.

Bei Bedarf lokale Präventionskonzepte

Auf die Frage, warum eine solche Regelung im AKH, aber nicht im Donauspital, das ja ebenfalls zum Gesundheitsverbund gehört, gelte, teilte die Informationsabteilung des Universitätsklinikums AKH mit:

Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen können bei Bedarf lokale Präventionskonzepte weitere Einschränkungen aufgrund räumlicher und hygienischer Gegebenheiten vorsehen. Im Universitätsklinikum AKH Wien werden die am schwersten erkrankten PatientInnen und eine sehr hohe Anzahl von immunsupprimierten PatientInnen betreut. Diese PatientInnen benötigen einen besonderen Schutz, daher waren hier weitergehende Regelungen notwendig.

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