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Impfen

2.700 Euro pro Monat bekommt, wer massive Dauerfolgen einer Impfung nachweisen kann. Dafür ist aber ein langwieriger Prozess durch medizinische Gutachten erforderlich.

3. Jänner 2022 / 10:33 Uhr

367 Österreicher fordern vom Staat eine Entschädigung wegen Impfschäden

In Österreich haben im Vorjahr 367 Menschen einen Antrag auf Entschädigung wegen Impfschäden gestellt. Das gab das Gesundheitsministerium bekannt. Die meisten – nämlich 95 Prozent – betreffen Nebenwirkungen nach einer Corona-Impfung.
Langwieriger Prozess für Nachweis
Das Gesetz sehe bei schwerem Impfschaden ohne Dauerfolgen eine Entschädigung von 1.300 Euro vor, so ein Bericht im ORF „Radio Wien“. Bis 2.700 Euro pro Monat bekommt, wer massive Dauerfolgen nachweisen kann. Und das ist das Problem: Der Nachweis dafür, dass es sich um eine Nebenwirkung einer Impfung handelt, muss in einem langwierigen Prozess durch medizinische Gutachten festgestellt werden.
Rund 15 Prozent bekommen tatsächlich Entschädigung
Herwig Kollaritsch, Mitglied im „Nationalen Impfgremium“, sagte im „Radio Wien“:

Für die Anerkennung muss eine Wahrscheinlichkeit für einen Zusammenhang mit der Impfung gegeben sein.

Die Erfahrung der vergangenen Jahre zeige, so Kollaritsch, dass zehn bis 15 Prozent der Anträge auf Entschädigung wegen Impfschäden positiv erledigt werden. Bei Corona-Impfungen bestünden auf Entschädigungen größte Chancen, wenn nach einer Astra-Zeneca-Impfung eine Sinusvenenthrombose aufgetreten sei oder nach einer Biontech/Pfizer-Impfung eine Herzmuskel-Entzündung.
Meldung vermuteter Nebenwirkungen oder Ausbleiben der Schutzwirkung nach einer COVID-19-Impfung
Die Meldung von Nebenwirkungen als auch das Ausbleiben der Wirkung können auf der Seite des Bundesamtes über ein Formular eingemeldet werden. Das Formular kann auch ausgedruckt werden und per Mail ([email protected]) oder Fax (+43 50 555 36207) geschickt werden. Auch eine telefonische Unterstützung wird angeboten: 0800 555 621
Wichtiger Beitrag zu Sicherheit
Laut BASG tragen die Meldungen dazu bei, dass mehr Informationen über die Sicherheit dieses Arzneimittels zur Verfügung gestellt werden können:

Das BASG hat nach der Feststellung von medizinisch nicht vertretbaren Risiken u.a. die Möglichkeit, durch behördlich angeordnete Anwendungsbeschränkungen – ggf. bis zum Widerruf einer bereits erteilten Arzneimittelzulassung – den sicheren Umgang mit Arzneimitteln zu unterstützen. Das BASG arbeitet dabei mit den entsprechenden Behörden der anderen EU-Mitgliedsstaaten sowie mit der EMA zusammen.
Die Meldung von Verdachtsfällen ist also im Sinne des Konsumentenschutzes unverzichtbar.

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