Demokratisch, kritisch, polemisch und selbstverständlich parteilich

Rechtsansicht - Susanne Fürst

Susanne Fürst sieht die österreichische Bundesverfassung nach 100 Jahren ihres Bestehens akut bedroht.

26. Oktober 2020 / 09:30 Uhr

Die österreichische Bundesverfassung von ihrer Entstehung 1920 bis zu ihrer Zersetzung 2020

Unsere Bundesverfassung wurde nach dem Ersten Weltkrieg und dem Zusammenbruch der Monarchie für einen kleinen Reststaat namens Österreich erschaffen. Die Verfassung aus 1920 konnte uns zwar weder vor der Errichtung eines christdemokratischen Ständestaates im Jahr 1934 noch vor den Wirrnissen und Abgründen des Zweiten Weltkrieges beschützen, doch seit ihrer Auferstehung 1945 gibt sie uns Halt. Kürzlich konnten wir 75 Jahre Republik und zugleich 75 Jahre Frieden, steigenden Wohlstand und sowohl staatliche als auch individuelle Freiheit wie nie zuvor feiern.

Kommentar von Dr. Susanne Fürst

Das B-VG formte Österreich als repräsentative Demokratie, in der ausschließlich die gewählten – und damit von der Bevölkerung legitimierten – Volksvertreter im Parlament die Gesetze beschließen. Durch die Bindung der Verwaltung und Gerichtsbarkeit an diese Gesetze ist letztlich jedes staatliche Handeln inklusive dasjenige der obersten Organe Bundespräsident, Bundeskanzler und Bundesminister auf den Willen der Bevölkerung zurückzuführen. Dies ist der Kern des Art 1 B-VG, welcher lautet:

Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Die direkt-demokratischen Elemente und damit die Möglichkeit für die Bevölkerung, sich unmittelbar am Gesetzgebungsprozess zu beteiligen, sind in der bestehenden Verfassung sehr schwach ausgeprägt. Die Freiheitliche Partei setzt sich seit vielen Jahren für einen Ausbau der Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung durch Stärkung der Volksbegehren ein, welchen gesteigerte Verbindlichkeit zukommen sollte. Im Einzelfall soll sogar eine Volksinitiative zu einem zwingenden Beschluss im Parlament als Gesetz führen können. Der Ausbau der direkten Demokratie und damit die durchgehend stärkere Bindung des politischen Geschehens an den Volkswillen auch in Nicht-Wahlkampfzeiten harrt aus der Sicht der FPÖ noch der Umsetzung.

Die Rechte der Staatsbürger zur Abwehr vor staatlichen Übergriffen

In der Realität wird unsere Demokratie sehr stark durch den Parteienstaat geprägt, doch bewährte sich die Bundesverfassung in den letzten Jahrzehnten als Rahmen und Mauer gegen exzessives staatliches Handeln. Sie garantiert den Staatsbürgern einen gefestigten Rechtsstaat mit ausgeprägten Grundrechten in Verfassungsrang. Über die Einlegung von Rechtsmitteln und das Durchlaufen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Instanzenzüge kann jeder einzelne Bürger bei den Höchstgerichten Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof sein Rechte und eine Normenkontrolle einfordern. Der Verfassungsgerichtshof wurde 1920 gegenüber der parlamentarischen Volksvertretung als Kontrollinstanz eingerichtet, sodass 100 Jahre B-VG zugleich 100 Jahre Verfassungsgerichtsbarkeit bedeuten. Mit diesem Konstrukt und Zusammenspiel der demokratischen Kräfte beabsichtigte der an der Entstehung der Bundesverfassung maßgeblich beteiligte Staatsrechtler Hans Kelsen die Schaffung des Rechtsstaates Österreich. Für ihn IST der Staat die Rechtsordnung.

Der EU-Beitritt als Einfallstor für den europäischen Zentralstaat

Der EU-Beitritt Österreichs vor 25 Jahren bewirkte zwar bereits 1995 eine teilweise Abgabe staatlicher Souveränität an die neuen europäischen Institutionen, doch blieben sämtliche sogenannten Kernkompetenzen bei den Mitgliedstaaten. Desgleichen war klar, dass EU-Recht in manchen Belangen das nationale Recht inklusive dem Verfassungsrecht überlagern – und daher verdrängen – wird; doch die Entwicklung eines europäischen Zentralstaates oder auch nur das Aushebeln nationaler Kompetenzen wurde in den Verträgen ausgeschlossen. Genau diesen Weg beschritt jedoch Brüssel schleichend durch tatkräftigen Einsatz des Europäischen Gerichtshofes, welcher seit Jahrzehnten kompromisslos einen schrankenlosen Vorrang des Europarechts vor den Verfassungen der Mitgliedstaaten aufbereitet.

Nationale Selbstbehauptung gegen EU-Zentralisierungswut

Erst kürzlich sprach sich das deutsche Bundesverfassungsgericht in seinem richtungweisenden Urteil zu den Anmaßungen der Europäischen Zentralbank gegen diesen bedingungslosen Vorrang des EU-Rechts aus. Es stellte fest, dass es laut den EU-Verträgen (noch) keinen europäischen Staat geben würde, sondern nach wie vor souveräne Mitgliedstaaten mit ihren eigenen Verfassungen und Kompetenzen. Diese würden die Bedingungen der Mitgliedschaft eines Staates in der EU definieren. Das Programm der Zentralbank zum Ankauf von Staatsanleihen mit den damit verbundenen massiven Auswirkungen auf die Haushalte der Mitgliedstaaten würde die Kompetenzen der EU überschreiten und die nationale Souveränität verletzen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht setzte mit diesem Urteil einen sehr tapferen Schritt, eine Handlung der nationalen Selbstbehauptung und nicht zuletzt einen Versuch der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Doch erntete das Gericht weitgehend Kritik, den Vorwurf des antieuropäischen Verhaltens und die EU-Kommission drohte anmaßend mit einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

Der Wiederaufbaufonds als Aufbaufonds für einen undemokratischen Zentralstaat

Ohne nationalen Selbstbehauptungswillen wird sich Brüssel auf seinem Weg zum undemokratischen Zentralstaat nicht aufhalten lassen. Nach dem Projekt des Ankaufs der Staatsanleihen folgte nun im Schatten der Corona-Krise der nächste Kraftakt, welcher die Verfassungen der Mitgliedstaaten unterläuft. Es wurde ein unglaubliches Finanzpaket mit einem Wiederaufbaufonds von 750 Milliarden geschnürt. Brüssel setzte hier weitgehend unbemerkt von der Bevölkerung einen neuerlichen Tabubruch, indem die EU-Kommission nach eigenem Gutdünken diesen ungeheuren Betrag vergeben kann. Die Kommission in Brüssel, bestehend aus 27 Personen, hat nicht die geringste demokratische Legitimation. Die EU verfügt nach wie vor über keine eigene Staatlichkeit und Finanzhoheit und dennoch wird das Geld an den Parlamenten und deren nationalen haushaltsrechtlichen Regelungen vorbei verteilt. Auch die österreichische Bevölkerung hat keinerlei Mitspracherecht, an wen und für welche Zwecke das Geld verwendet wird; sie haftet lediglich für die aufgenommenen Schulden und muss sie zurückzahlen. Diese Vorgehensweise entspricht weder den geltenden EU-Verträgen noch der österreichischen Bundesverfassung.

Ein politisch missbrauchtes Virus zersetzt unsere Verfassung

Die zweite große Herausforderung für unsere Bundesverfassung besteht neben den Begehrlichkeiten aus Brüssel in der Bewältigung der innerstaatlichen Verfassungskrise, die durch die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung ausgelöst wurde. Entspricht dieser extensive Eingriff in unsere verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte tatsächlich unserer Bundesverfassung? Zunächst ist festzuhalten, dass Grundrechte auch in einer Katastrophensituation gelten. Sie sind nicht außer Kraft gesetzt, sondern sie dürfen lediglich unter den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden. Im Wesentlichen geht es hier um die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, welcher verlangt, dass Grundrechtsbeschneidungen dem Gemeinwohl oder einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen, und – bezogen auf dieses Ziel – geeignet und erforderlich sein müssen. Bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung zwischen den Freiheitseinschränkungen und dem angestrebten Ziel im öffentlichen Interesse darf der Nachteil für die von den Beschränkungen Betroffenen nicht schwerer wiegen; nur dann sind die Maßnahmen verhältnismäßig.

Grundrechtseingriffe nur bei datenbasierter Entscheidungsgrundlage möglich

Desgleichen verlangen das Verhältnismäßigkeitsgebot und das allgemeine Sachlichkeitsgebot den ausreichenden Nachweis der Notwendigkeit solcher grundrechtsinvasiven Maßnahmen durch Vorlage einer datenbasierten Entscheidungsgrundlage. In Deutschland hob das Verfassungsgericht Saarland Lockdown-Bestimmungen als unverhältnismäßig auf, da die vorgelegten Infektionszahlen kein ausreichendes Datenmaterial darstellen. Die Maßnahmen seien sachlich nicht gerechtfertigt und daher unverhältnismäßig. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hob ebenfalls bereits einige Rechtsakte in diesem Zusammenhang auf, doch steht die finale verfassungsrechtliche Bewertung der diversen Maßnahmen noch aus.

Ausblick am Nationalfeiertag

Unsere Verfassung sollte den österreichischen Staatsbürgern laut Hans Kelsen garantieren, dass jeder Einzelne seine Rechte – gegenüber dem Staat – durchsetzen kann. Wenn die Corona-Krise und auch die unverhohlenen Bestrebungen aus Brüssel bewirken, dass wir wieder mehr Verständnis für unsere Grundrechte und Wertschätzung für unsere Bundesverfassung entwickeln, haben diese Vorgänge ihr Gutes. Unsere Bundesverfassung kann uns nur dann beschützen, wenn wir sie hochhalten und verteidigen. Es muss uns klar sein, dass Österreich nur so gut ist wie seine Bundesverfassung.

DENN DER STAAT IST DIE RECHTSORDNUNG.

Dr. Susanne Fürst ist Rechtsanwältin und seit 2017 Nationalratsabgeordnete der FPÖ. Im Freiheitlichen Parlamentsklub ist sie Obmannstellvertreterin und für die Bereiche Verfassung, Menschenrechte und Geschäftsordnung verantwortlich. Zudem vertritt sie die FPÖ im parlamentarischen Ibiza-Untersuchungsausschuss. Fürst schreibt für unzensuriert regelmäßig die Kolumne „Rechtsansicht“.

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