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Nicht jeder Staat nimmt Flüchtlinge zurück. Die EU verhandelt Rücknahmeabkommen nur sehr schleppend bis gar nicht.

1. Feber 2019 / 11:51 Uhr

Wohin Illegale abgeschoben werden können

Im September 2017 widmete sich unzensuriert dem Thema Abschiebungen. Zusammengefasst konnte damals festgehalten werden, dass Österreich illegale Personen aufgrund von bilateralen Rücknahmeabkommen oder Abkommen, die auf EU-Ebene abgeschlossen wurden, problemlos abschieben kann. Die Liste der Drittstaaten (also Staaten außerhalb der EU) lautete damals wie folgt:

Eigene Abkommen mit Österreich:

Kosovo, Nigeria, Tunesien.

Abkommen auf EU-Ebene:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Hong Kong, Kap Verde, Macao, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Pakistan, Russische Föderation, Serbien, Sri Lanka, Türkei und Ukraine.

Damals war bekannt, dass mit Afghanistan das “Joint Way Forward” als Grundlage initiiert wurde, um die Zusammenarbeit im Rückkehrbereich (vorher “Null-Kooperation”) zu fördern. Das Innenministerium verweist darauf, dass auf EU-Ebene mit Bangladesch (seit September 2017) und Gambia (seit Mai 2018) wichtige Schritte gesetzt werden konnten.

Verpflichtung Staatsangehörige zurückzunehmen

Grundsätzlich besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung aller Länder, eigene Staatsangehörige zurückzunehmen. Da viele Herkunftsstaaten dieser (europäischen) Rechtsmeinung nicht folgen, wird versucht, eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich in Rückübernahmeabkommen zu verankern.

Dabei wird zwischen bilateralen und EU-Rückübernahmeabkommen unterschieden. Darüber hinaus wird versucht, eine Zusammenarbeit im Rückkehrbereich in alternativen Kooperationsvereinbarungen zu regeln (z. B. “Memoranda of Understanding”).

Gibt es ein Mandat auf EU-Ebene (durch die EU-Kommission), können nationale Staaten keine Abkommen mit dem betroffenem Staat verhandeln. Dieser Einschränkung stehen allgemeine nationale Aktivitäten zur Kooperationsverbesserung aber nicht entgegen.

Heimreise-Zertifikate

Um eine Rückführung durchführen zu können, benötigt die betroffene Person ein Reisedokument (z. B. Reisepass). Liegen keine gültigen Dokumente vor, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bei den Vertretungsbehörden des jeweiligen Herkunftsstaates die Ausstellung des notwendigen Ersatzreisedokuments (Heimreise-Zertifikat) zu beantragen.

Rückübernahme-Abkommen/Vereinbarungen regeln insbesondere technische Aspekte wie etwa Form und Inhalt des Rückübernahme-Ersuchens (Nachweise, Fristen, Überstellungsmodalitäten, Beförderung); Durchbeförderungen, Kosten, Datenschutz, Bestimmungen über den Abschluss von bilateralen Rückübernahmeprotokollen, usw.

EU verhandelt schleppend bis gar nicht

Bemängelt werden muss allerdings, dass die EU äußerst schleppend verhandelt. Seit November 2000 gibt es ein EU-Mandat, um mit China ein Rücknahmeabkommen zu verhandeln. Geschehen ist bisher nichts. Ähnlich bei Algerien (November 2011) und Jordanien (April 2016).

EU-Mandate gibt es auch für die Verhandlungen mit Marokko, Weißrussland, Tunesien und Nigeria. Seit 2003 verhandelt die EU mit Marokko, die letzte Verhandlungsrunde war 2015. Im Jahr 2016 gab es mit Tunesien und Nigeria die erste Verhandlungsrunde. Das war es aber auch schon. Wenngleich dies auch am Desinteresse der betreffenden Staaten liegen mag, so besagt dies aber ebenso, dass es der EU an entsprechender Durchsetzungskraft mangelt.

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