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Österreich hat unter Türkis-Blau Familienleistungen für im Ausland lebende Kinder indexiert. Die EU geht dagegen vor – und könnte gewinnen.

15. August 2019 / 22:20 Uhr

Bei EuGH-Entscheid gegen Österreich: Wie Ausländern das Kindergeld gekürzt werden könnte

Österreich droht aufgrund der Indexierung seiner Familienleistungen langfristig die Gefahr, vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verurteilt zu werden, was bedeutet, dass eine politisch notwendige Maßnahme, nämlich die Anpassung der Familienleistungen an die Kaufkraft des jeweiligen Landes, in dem das Kind wohnt, zurückgenommen werden muss. Wenn das der Fall sein sollte, könnte Österreich eine radikale Änderung der Familienleistungen – etwa der Familienbeihilfe mit dem Kinderabsetzbetrag – andenken, die dazu führen könnte, dass Ausländer noch weniger bekommen werden als jetzt mit der Indexierung. Ein solches Modell, das aus der bestehenden Familienbeihilfe eine beitragsabhängige Geldleistung machen soll, die sich aus dem Einkommen beider Elternteile bemisst und durch eine beitragsunabhängige Sozialleistung ergänzt wird, soll hiermit vorgestellt werden.

Es folgen im Artikel mehrere rechtliche Ausführungen und auch Modelle, wie andere Staaten derzeit ihre Familienleistungen regeln. Wer direkt den Vorschlag für Österreich lesen will, kann dies ab dem Zwischentitel „Was könnte Österreich von Malta lernen?“.

Kürzen statt indexieren

Um das Modell zu verstehen, müssen einige Hintergründe beleuchtet werden. Die neue Variante sieht im Gegensatz zu einer Indexierung, bei der Länder mit einer höheren Kaufkraft mehr Geld aus Österreich erhalten, eine generelle Kürzung und keine Anpassung nach oben vor.

EU klagte Slowakei und scheiterte

Unzensuriert hat unlängst darüber berichtet, dass die Slowakei Leistungen wie ein Weihnachtsgeld für Pensionisten oder auch Pflegegeld nicht an Personen zahlt, die im Ausland leben. Zwar klagte die EU-Kommission, der EuGH gab aber der Slowakei recht. Die Urteile machen offenkundig, dass es möglich ist, Leistungen nur an Inländer zu zahlen, während ein Export ins Ausland verweigert werden darf.

Dass Familienleistungen überhaupt ins Ausland exportiert werden müssen, regelt die EU-Verordnung 883/2004 samt der EU-Verordnung 987/2009. Die Verordnungen regeln nicht nur Familienleistungen, sondern auch Leistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität etc. Die EU-Kommission verklagte die Slowakei, weil man der Ansicht war, dass gegen die Verordnung 883/2004 verstoßen worden sei.

Sozialleistungen müssen nicht ins Ausland bezahlt werden

In der Verordnung 883/2004 gibt es den Artikel 7, der lediglich für beitragsunabhängige Geldleistungen – also Sozialleistungen – nicht gilt. Der Artikel 7 besagt, dass Leistungen nicht aufgrund eines Wohnorts gekürzt oder anders verändert werden dürfen. Österreich dürfte eben aufgrund dieses Artikels vor dem EuGH nicht Recht bekommen, wenngleich viele Argumente für eine Indexierung der Familienleistungen sprechen. Die Familienbeihilfe wie auch der Kinderabsetzbetrag sind eindeutig Familienleistungen im Sinne dieser Verordnung. Gemäß den Artikeln 67 und 68, die überwiegend Familienleistungen koordinieren, muss Österreich in den meisten Fällen Geld ins Ausland exportieren, wenn das Kind im Ausland lebt und einer der Elternteile einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder einen Pensionsanspruch hat. Wenn beide Eltern weder arbeiten, noch einen Pensionsanspruch haben, dann muss Österreich nichts bezahlen, wenn das Kind nicht in Österreich wohnt.

32 Staaten mit unterschiedlichen Familienleistungen

Ein paar weitere Fakten sollen erwähnt werden. Die erwähnten EU-Verordnungen gelten derzeit für 32 Staaten und ihre Bürger. Auch Drittstaatsangehörige, Staatenlose und Flüchtlinge, die in den 32 Staaten leben, fallen unter die Regeln. Allesamt haben die Mitgliedsstaaten komplett unterschiedliche Familienleistungen, die auch unterschiedlich hoch sind. Wenngleich die EU-Regeln besagen, dass ein Elternteil Anspruch auf die Familienleistungen eines Mitgliedstaates haben kann, als ob auch sein Kind dort wohnt, so heißt das nicht, dass Eltern Anspruch auf die volle Summe der Familienleistungen von beiden Staaten haben. Eltern haben maximal Anspruch auf die höchste Familienleistung. Gewährt ein Staat 200 Euro, während der andere Staat nur 100 Euro zahlt, so bekommen Eltern nur 200 Euro und nicht 300 Euro.

Welcher Staat wieviel zahlen muss, wird in Artikel 68 geregelt. Vorrang hat immer eine Erwerbstätigkeit, gefolgt von Rentenansprüchen und Wohnortansprüchen. Gibt es in zwei Staaten die gleichen Ansprüche, weil etwa beide Elternteile arbeiten, ist immer zuerst der Staat zuständig, in dem das Kind lebt. Entweder ein Staat zahlt die volle Familienleistung, oder aber beide Staaten teilen sich die Kosten. Der zuerst zuständige Staat zahlt seine Leistung. Ist diese niedriger als die Leistung des anderen Staates, zahlt dieser eine Differenzzahlung.

Staaten mit hohen Familienleistungen zahlen drauf

Da es Staaten gibt, die besonders hohe Familienleistungen bezahlen, während es andere Staaten gibt, die nur einen Bruchteil davon bezahlen, ergibt sich folgendes Bild. Jene Staaten, die kaum Familienleistungen zahlen, müssen auch kaum Geld ins Ausland exportieren. Dies aber deswegen, weil eine niedrige Familienleistung Differenzzahlungen ausschließt.

Ein Beispiel: Land A zahlt 200 Euro Familienleistung. Land B hat 10 Euro Familienleistung. Arbeitet ein Elternteil in Land A, während das Kind in Land B lebt und die Mutter in Land B nicht arbeitet, dann zahlt Land A 200 Euro, während Land B nichts bezahlt. Arbeiten beide Elternteile, zahlt Land B 10 Euro und Land A 190 Euro an Differenzzahlung. Lebt das Kind in Land A, so zahlt Land A immer 200 Euro, egal, ob die Eltern arbeiten oder nicht. Land B müsste unter Umständen nur dann eine Differenzzahlung überweisen, wenn seine Leistung höher ist als 200 Euro.

Jene Staaten, die viel zahlen, sind faktisch die „Deppen Europas“. Denn sie müssen in der Regel hohe Beträge bezahlen. Zu den „Deppen“ gehören unter anderem Österreich, Deutschland, Dänemark, Irland, Luxemburg oder die Niederlande.

Einkommensabhängiges Kindergeld

Nicht nur in der Höhe der Familienleistungen unterscheiden sich die 32 Staaten. Die meisten Staaten haben – im Gegensatz zu Österreich – einkommensabhängige Regeln. Das heißt, verdienen Eltern sehr viel, bekommen sie keine Familienleistung des betroffenen Staats. Dies deswegen, weil man der Ansicht ist, dass Eltern sich aufgrund ihres Einkommens um ein Kind (oder mehrere Kinder) kümmern können, ohne auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein. In Polen und Rumänien darf das Nettoeinkommen der Familie pro Kopf gewisse Werte nicht übersteigen. Je mehr Kinder eine Familie hat, desto höher darf das Einkommen sein. Ähnlich gehen auch Griechenland und Slowenien vor. Wobei Slowenien acht Einkommensklassen hat. Italien wiederum hat faktisch an die 1.000 Einkommensklassen, die für das erste Kind gelten. Da die Liste für zehn Kinder ausgelegt ist, kann man von 10.000 Möglichkeiten sprechen, wieviel Eltern an Familienleistung erhalten bzw. nicht mehr erhalten. Warum die EU-Kommission in ihrer Kritik an Österreich von sich behauptet, dass es in der EU keine Arbeiter und Kinder zweiter Klasse geben darf, ist angesichts der so unterschiedlichen Systeme eine Farce. Es gibt fast unzählige Klassen.

Wie auch immer. Bei den meisten Staaten, die einkommensabhängige Familienleistungen haben, führt das zu hohe Einkommen zu einem Ausschluss von Ansprüchen. Das heißt aber auch, dass Staaten, die eben nicht einkommensabhänge Familienleistungen haben, voll zur Kassa gebeten werden können, obwohl sie nur eine Differenzzahlung überweisen müssten. Also Staaten, die keine einkommensabhängigen Familienleistungen haben und außerdem hohe Beihilfen zahlen, sind doppelt die Deppen – und Österreich zählt dazu.

System in Malta

Es wäre daher im Sinne Österreichs eine Änderung vorzunehmen. Während bei den meisten Staaten ein zu hohes Einkommen zu einem Verlust eines Anspruchs auf Familienleistungen führen kann, so trifft das auf Malta nicht zu. Und das System in Malta soll nun beleuchtet werden. Die EU-Kommission beschreibt das Modell.

Malta bezahlt Eltern, deren jährliches Einkommen Netto 24.924 Euro übersteigt, 450 Euro pro Kind und Jahr. Pro Woche erhalten Eltern einen Teil davon. Übersteigt das Gesamteinkommen beider Eltern nicht 24.924 Euro pro Jahr, entspricht die Auszahlungssumme 24.924 Euro abzüglich des tatsächlichen Einkommens beider Eltern, das dann mit sechs Prozent multipliziert wird. In Bezug auf das Einkommen gilt jedoch ein Mindestschwellenwert in Höhe von 5.659 Euro, darum ist jegliches Einkommen unter diesem Schwellenwert mit 5.659 Euro anzusetzen.

Das heißt: Eltern, die bis zu 5.659 Euro verdienen, erhalten jährlich 1.155,9 Euro (= 24.924-5.659 das heißt: 19.265. Sechs Prozent davon sind 1.155,9). Eltern, die 15.000 Euro Einkommen haben, würden 595,55 Euro Kindergeld pro Kind im Jahr erhalten.

Maltas Modell hat aber einen Fehler. Ab einem Einkommen von 17.400 Euro würden Eltern weniger als 450 Euro bekommen, das aber Eltern, die über 24.924 Euro verdienen, fix bezahlt wird. Vermutlich gibt es eine Regelung, damit Eltern ab 17.400 Euro ebenfalls 450 Euro Kindergeld erhalten.

Was könnte Österreich von Malta lernen?

Ziel des Vorschlags für Österreich ist jedenfalls eine beitragsabhängige Familienleistung, bei der alle Eltern (wie in Malta) Geld erhalten. In Malta gibt es Einkommensgrenzen nach oben und nach unten, wobei, je mehr Eltern verdienen, desto weniger bekommen sie. Was ist, wenn man das Modell umdreht? Je mehr Eltern verdienen, desto mehr zahlen sie ins System ein und desto mehr sollten sie auch an Leistung erhalten.

Das Modell geht davon aus, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu einer einzigen Familienleistung werden, die beitragsabhängig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird.

Ähnlich wie in Malta könnte es folgende Einkommensgrenzen geben. Einkommen unter 24.000 Euro werden behandelt, als würden Eltern 24.000 Euro verdienen. Einkommen über 72.000 Euro werden behandelt, als wären sie 72.000 Euro. Wenn der Gesetzgeber sagt, dass Eltern drei Prozent des Einkommens als Familienbeihilfe erhalten sollen, dann würden Eltern, die 72.000 Euro und darüber verdienen, 2.160 Euro pro Jahr zustehen. Im Monat wären das 180 Euro. Eltern, die maximal 24.000 Euro verdienen, würden demnach nur 60 Euro pro Monat erhalten. Da der Gesetzgeber aber auch Eltern entgegenkommen will, die nicht genug ins System einzahlen, erhalten alle Eltern, die mit dem Kind in Österreich leben, eine Ausgleichszulage, um letztendlich auf 180 Euro zu kommen. Arme Eltern in Österreich, die wenig ins System einzahlen, sollen somit in Form einer Sozialleistung die gleiche Leistung erhalten wie Eltern, die viel verdienen. Das System zielt darauf ab, explizit die hohen Kosten, die es in Österreich für Kinder gibt, abzumildern. Die Slowakei hat bei ihrer Weihnachtsgratifikation für besonders arme Pensionisten ähnlich argumentiert.

Eine Ausgleichszulage gibt es in Österreich derzeit für Mindestpensionisten. Dabei handelt es sich um eine beitragsunabhängige Geldleistung, eine Sozialleistung. Und Sozialleistungen müssen nicht ins Ausland exportiert werden. Was als Ergänzung für Pensionsleistungen gilt, könnte auch bei Familienleistungen zur Anwendung kommen. Haben Eltern kein Einkommen, so muss Österreich keine Sozialleistung bezahlen, wenn das Kind im Ausland lebt. Das wäre ohnehin EU-konform.

Ein paar Beispiele, die alle davon ausgehen, dass es Eltern mit einem Kind gibt

1.: Ein Elternteil lebt in Österreich und verdient monatlich brutto 2.400 Euro. Netto wären das 24.121,9 Euro pro Jahr. Der andere Elternteil, der mit dem Kind im Ausland lebt, kommt Netto auf 5.000 Euro. Die beitragsabhängige Familienbeihilfe würde 72,8 Euro betragen. Da die Mutter erwerbstätig ist, muss der Staat, in dem das Kind wohnt, seine Familienleistung zuerst bezahlen. Ist diese niedriger als 72,8 Euro, so zahlt Österreich eine Differenzzahlung. Da das Kind nicht in Österreich lebt, muss keine Ausgleichszulage bezahlt werden.

2.: Ein Elternteil lebt in Österreich und verdient monatlich brutto 2.900 Euro. Netto wären das 28.094,3 Euro pro Jahr. Der andere Elternteil, der mit dem Kind im Ausland lebt, ist nicht erwerbstätig und hat keinen Pensionsanspruch. Das Kindergeld würde 70,2 Euro betragen, die Österreich in voller Höhe bezahlen muss. Da das Kind nicht in Österreich lebt, muss keine Ausgleichszulage bezahlt werden.

3.: Ein Deutscher arbeitet in Österreich und verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Die Mutter lebt in Deutschland und verdient netto im Jahr 25.000 Euro. Netto bleiben dem Deutschen 36.265,82 Euro. Netto kommt die Familie auf ein Einkommen von 61.265,82 Euro. Monatlich würden 153 Euro Familienbeihilfe anfallen. Da allerdings Österreich nachrangig zuständig ist und das deutsche Kindergeld höher ist als die österreichische Leistung (mindestens 194 Euro monatlich), bezahlt Österreich keinen Cent.

4.: Ein Deutscher arbeitet in Österreich und verdient 4.000 Euro brutto. Die Mutter lebt in Deutschland und hat kein Einkommen. Netto bleiben 36.265,82 Euro. Monatlich würden 90,7 Euro Familienbeihilfe anfallen. Österreich bezahlt seine 90,7 Euro und Deutschland eine Differenzzahlung, damit die Familie auf die Höhe des deutschen Kindergelds kommt. Österreich müsste aktuell 111,04 Euro Familienbeihilfe und 56,88 Kinderabsetzbetrag nach Deutschland bezahlen. Das wären 167,92 Euro. Mit einer einkommensabhängigen Familienbeihilfe wären es um 70 Euro weniger, die dafür Deutschland zahlen muss.

5.: Ein Pole lebt in Österreich und verdient monatlich brutto 2.900 Euro. Netto wären das 28.094,3 Euro pro Jahr. Das monatliche Einkommen der Familie pro Kopf ist viel zu hoch, weshalb Polen jedenfalls keine Familienleistung bezahlt, egal, ob der andere Elternteil arbeitet, oder nicht. Ist der Elternteil in Polen nicht erwerbstätig und hat auch keinen Pensionsanspruch, bezahlt Österreich 70,2 Euro an Familienbeihilfe. Hat auch der Elternteil in Polen ein Einkommen, berechnet Österreich die Leistung, bezahlt aber keine Ausgleichszulage. Polen hat übrigens nicht den Euro als Währung.

Fazit:

Sollte Österreich wegen der Indexierung vorm EuGH nicht Recht bekommen, dann könnte Österreich ein Modell einführen, bei dem Eltern, die mit dem Kind in Österreich leben, 180 Euro erhalten würden. Eine Summe, die sich aus einer beitragsabhängigen Geldleistung und einer beitragsunabhängigen Geldleistung zusammensetzt. Österreich hätte mehrere Hebel, um das System anzupassen, da man die Einkommensuntergrenze, die Einkommensobergrenze und auch den Prozentsatz zur Auszahlung der Leistung neu anpassen kann, womit es sogar möglich wäre, dass die Familienbeihilfe auf einen höheren Betrag valorisiert werden kann. Das Modell kann freilich auch so gestaltet werden, dass die beitragsabhängige Leistung noch niedriger ausfällt, womit Ausländer, die ihre Kinder im Ausland haben, noch weniger erhalten. Die EU-Kommission könnte die beitragsunabhängige Sozialleistung zur Familienbeihilfe beanstanden. Allerdings ist sie in ähnlichen Fällen vor dem EuGH gescheitert.

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