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“Gewerbliche Tätigkeit”: Das Finanzministerium verbietet Zigarettenstopfmaschinen.

30. Mai 2016 / 17:30 Uhr

Trafikanten: Finanzministerium verbietet Zigarettenstopfmaschinen

Einen Schildbürgerstreich der Sonderklasse produzierte jüngst wieder einmal das unter der politischen Führung von Bundesminister Hans Jörg Schelling (ÖVP) stehende Finanzministerium (BMF). In einer Anfragebeantwortung an den Wirtschaftssprecher der FPÖ, Axel Kassegger, sprach das BMF ein Verbot für Zigarettenstopfmaschinen aus:

In Fällen, in denen sich Kundinnen und Kunden in den Geschäftsräumlichkeiten der Trafik des Stopfautomaten des Tabaktrafikanten bedienen oder der Trafikant für seine Kundinnen und Kunden selbst Zigaretten herstellt, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Jede gewerbliche Herstellung von Tabakwaren, die außerhalb eines bewilligten Steuerlagers stattfindet, ist nach § 14 Abs. 1a Tabaksteuergesetz 1995 verboten.

BMF: Konsumenten dürfen nicht einmal selbst stopfen

Darüber hinaus verbietet das Finanzressort selbst das Stopfen der Zigaretten durch die Konsumenten, und geht auch dabei von einer gewerblichen Tätigkeit des Trafikanten aus:

Selbst wenn die Kundinnen und Kunden ihre Stopfhülsen in der Tabaktrafik selbst befüllen und der Stopfautomat den Kundinnen und Kunden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, ist von einer dem Trafikanten zuzurechnenden gewerblichen Tätigkeit auszugehen. Der Trafikant verfolgt mit dieser im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit erbrachten Leistung typischerweise gewerbsmäßige Zielsetzungen wie beispielsweise eine verstärkte Kundenbindung oder das Ansprechen neuer Kundinnen und Kunden und somit eine Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Tabaktrafiken, welche über keinen derartigen Automaten verfügen.

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