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16. Juni 2011 / 12:05 Uhr

Republik Stein: Sträflinge bald Bürgermeister?

Das Wahlrecht ist eine tragende Säule der Demokratie. Aus gutem Grund knüpft man daran gewisse Bedingungen wie Staatsbürgerschaft, Alter oder den Ausschluss bei Straffälligkeit. Erst durch diese Hervorhebung mittels einer gewissen Exklusivität ist das Wahlrecht in der Lage, die Voraussetzungen für die Umsetzung der Volkssouveränität zu schaffen. Neue Liberalisierungsschritte, bedingt durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes, weichen diese Grundlagen nunmehr auf. Damit erwachsen aber auch neue Gefahren für die Demokratie. Einzig und allein die FPÖ tritt hier als Mahner auf und leistet Widerstand gegen einen falsch verstandenen Liberalismus.

Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 höhlt österreichisches Wahrecht aus

Österreich ist nunmehr drauf und dran, die ehernen Gesetze des österreichischen Wahlrechts auszuhöhlen. Aufgeschreckt durch ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes, wonach ein wegen Mordes ursprünglich zu lebenslanger Haft verurteilter Fernsehmitarbeiter Namens Helmut Frodl gegen Österreich angestrengt hatte, schüttet die SPÖ/ÖVP-Koalition nunmehr das Kind mit dem Bade aus und setzt einen weitestgehenden Liberalisierungsschritt zu Gunsten von Strafhäftlingen beim Wahlrecht.

Liberalisierung für verurteilte Straftäter im Einzelfall

In Zukunft wird so nicht mehr jeder, der zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, automatisch vom aktiven Wahlrecht bei allgemeinen Wahlen ausgeschlossen sein. Nur mehr bei Verurteilungen wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als fünf Jahren Haft oder bei einer zumindest einjährigen Haftstrafe wegen bestimmter Delikte wird es einen Ausschluss vom Wahlrecht geben. Dieser exklusive Strafkatalog umfasst etwa den Landesverrat, den Wahlbetrug, bestimmte Fälle von Amtsmissbrauch, die Verstöße gegen das Verbotsgesetz oder die Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation bzw. einer Terrorgruppe. Um aber vom Wahlrecht unter diesen Bedingungen ausgeschlossen zu werden, wird es hinkünftig in jedem einzelnen Fall einer Entscheidung durch das zuständige Strafvollzugsgericht bedürfen. Auf dieser Grundlage ist es auch möglich in Anbetracht der Umstände von einem Wahlausschluss im jeweiligen Einzelfall Abstand zu nehmen.

Republik Stein oder Enklave Wien Josefstadt?

Dass diese Liberalisierung in manchen Standortgemeinden von Strafgefangenenhäusern dazu führen kann, dass Verurteilte einen überproportionalen Anteil an der Gesamtwählerschaft stellen, ist ein realistisches Szenario. Das würde dann dazu führen, dass eine Republik Stein in Krems oder eine Enklave Landesgericht für Strafsachen in der Wiener Josefstadt wahlentscheidenden Einfluss erlangt.
Um hier in letzter Sekunde die Reissleine zu ziehen, adaptiert die SPÖ/ÖVP-Koalition die Hauptwohnsitz-Bestimmungen in Zusammenhang mit den Wahlen. So sollen Häftlinge an ihrem letzten Wohnort vor der Haft wahlberechtigt bleiben.

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