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15. November 2010 / 11:06 Uhr

Keine Familienbeihilfe für inhaftierte Kinder

Eltern in Deutschland haben keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn ihre Söhne und Töchter im Gefängnis sitzen. Laut einer veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg gilt dies sowohl für die Zeit der Untersuchungs- als auch der Strafhaft.

Geklagt hatte die Mutter eines Jurastudenten, der als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden war. Die Klägerin machte laut Gericht geltend, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus "objektiven Gründen" an der Fortsetzung seines Studiums gehindert gewesen sei.

BildDem folgten die Finanzrichter nicht. Sie wiesen darauf hin, dass der zur Zeit der Tat 20jährige vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen und damit die Ursache für die "Unmöglichkeit der Ausbildung" selbst gesetzt habe. Kindergeld wird in Deutschland für ein volljähriges, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind unter anderem dann noch gezahlt, wenn es die Ausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Nachwuchs keinen Ausbildungsplatz findet oder eine Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen muss.

Auch in Österreich keine Familienleistungen für Häftlinge

Unzensuriert.at hat beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nachgefragt, wie die Situation in Österreich ist. Bekommen Eltern Familienbeihilfe, wenn ihre Söhne und Töchter im Gefängnis sitzen? Die offizielle Antwort: "Bei Personen in Strafhaft kann man grundsätzlich zwei Fallkonstellationen unterscheiden: 1. Kinder, die eine Haftstrafe verbüßen und 2. Mütter, die eine Haftstrafe verbüßen, und mit dem Kind in der Strafanstalt leben. In beiden Fällen wird ein Anspruch auf die Familienbeihilfe in Abrede gestellt. Begründung: es liegt keine vom FLAG 1967 geforderte Haushaltszugehörigkeit vor, die nach § 2 Abs. 5 auf eine einheitliche Wirtschaftsführung (in einer Wohnung) abstellt."

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Nochmals nachgefragt, wie das denn dann bei Jugendlichen sei, die auswärtig studieren und somit auch keinen gemeinsamen Haushalt bilden, ergänzte das Ministerium: "Wenn es keine Haushaltszugehörigkeit gibt, löst eine überwiegende Kostentragung den Anspruch auf Familienbeihilfe aus (Regelfall: bei Studierenden, deren Eltern das Studium finanzieren) und außerdem gilt die Haushaltszugehörigkeit bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der gemeinsamen Wohnung nicht als aufgehoben."

Familienbeihilfe für mehr als 200.000 Kinder im Ausland

Das gilt freilich auch für die Kinder von zugewanderten Ausländern, die in ihrer Heimat geblieben sind. Für mehr als 200.000 von ihnen kassieren die Eltern Familienbeihilfe in voller Höhe, wie die Zeitung „Heute“ berichtet. Würde man diese – meist im Vergleich zu den Lebenserhaltungkosten enorm hohe – Begünstigung streichen, wären schnell 312 Millionen Euro fürs Budget gespart – fast so viel, wie man den einheimischen Familien jetzt wegnehmen will.

Foto: Rupert Ganzer / flickr 

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