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Eine Sicherungshaft für Asylwerber wird in einer EU-Richtlinie explizit geregelt.

3. Jänner 2020 / 09:00 Uhr

Sicherungshaft für Flüchtlinge ist natürlich EU-konform

Dass ein Flüchtling in Haft genommen werden darf, wenn die Person potentiell gefährlich sein könnte, sorgt aktuell für Wirbel, weil dies im Programm der neuen Regierung zwischen ÖVP und Grünen vorgesehen ist. Die FPÖ hat angekündigt, ein solches Gesetz zu unterstützen, wie es in einer Aussendung von FPÖ-Klubobmann Herbert Kickl heißt, war es doch Kickl selbst als Innenminister unter Türkis-Blau, der die Sicherungshaft initiiert hat. Von NGOs und Linken kommen hingegen massive Proteste.

EU-Richtlinie regelt Haft

Allerdings sind solche Proteste vollkommen unangebracht, da eine Inhaftnahme von Asylwerbern natürlich EU-konform ist. Konkret wird dies in der EU-Richtlinie 2013/33 festgelegt. Diese Richtlinie regelt Normen über die Aufnahme von Personen, die um internationalen Schutz ansuchen.

Und ab Artikel 8 wird geregelt, wann ein Asylwerber in Haft genommen werden darf.

In Haft genommen werden darf ein Flüchtling, um seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen oder zu überprüfen, um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht oder um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden.

Haft, wenn Gefahr besteht

Und natürlich heißt es auch, dass ein Flüchtling in Haft genommen werden darf, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Und somit ist auch schon alles gesagt. Die öffentliche Ordnung ist freilich in Gefahr, wenn der Verdacht besteht, dass ein Flüchtling kriminell oder anderwärtig gefährlich ist.

Die Richtlinie besagt außerdem in Artikel 9:

(3) Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem einzelstaatlichen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist.

Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen.

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