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Die freiheitliche Nationalratsabgeordnete Rosa Ecker hat noch viele Fragen zum Familienbonus Plus für Pflegeeltern.

28. April 2020 / 20:04 Uhr

Familienbonus Plus bei Pflegeeltern: Noch immer viele Fragen offen

Unzensuriert hat in der Vergangenheit über parlamentarische Initiativen der freiheitlichen Nationalratsabgeordneten Rosa Ecker berichtet. Ecker, seit vielen Jahren Pflegemutter, hat auf einen Missstand hingewiesen, dass Pflegeeltern den Familienbonus Plus (FB+) zur Gänze zurückzahlen müssen, wenn die leiblichen Eltern einen Anspruch geltend machen.

Maximal zwei Personen anspruchsberechtigt

Der FB+ kann maximal nur von zwei Personen beantragt werden. Gibt es nun Pflegeeltern und leibliche Eltern, dann wäre faktisch von vier Anspruchspersonen auszugehen. Anspruch hat allerdings in diesem Fall jene Person, die die Familienbeihilfe bezieht, die freilich einem der Pflegeeltern zusteht. Bezahlen die leiblichen Eltern keinen Kostenersatz, dann können die Pflegeeltern sich den FB+ aufteilen oder einer der Eltern beantragt ihn zur Gänze.

Wenn aber die leiblichen Eltern Kostenersatz bezahlen, dann kann einer von ihnen den Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. Und dann hat dieser Elternteil gemeinsam mit jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, Anspruch auf den FB+, sonst aber niemand. Hat nun aber jener Pflegeelternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, den FB+ nicht beansprucht, dafür aber der andere Pflegeelternteil etwa im Zuge der Lohnverrechnung, dann müssen bis zu 1.500 Euro pro Kind zurückbezahlt werden. Ob das stimmt, oder, ob dennoch eine Aufteilung möglich ist, will Ecker nun konkret wissen. Auskunft will sie außerdem, wie viele Personen bereits von diesem Missstand betroffen sind.

Fragen zum Unterhaltsabsetzbetrag

Für die FPÖ-Politikerin ergaben sich auch einige weitere Fragen, weshalb sie eine Folgeanfrage einbrachte. Allein schon beim Unterhaltsabsetzbetrag ist vieles ungeklärt. Wenngleich es in der Praxis selten bis kaum möglich ist, stellt sich die Frage, wem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, wenn beide Eltern zur gleichen Höhe an Kostenersatz verpflichtet werden und dem auch nachkommen.

Fraglich ist dabei auch, wie leibliche Eltern, die getrennt leben, überhaupt wissen, wer tatsächlich Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag hat. Folgende Situation ist möglich. Ein Elternteil beantragt den Betrag und bekommt diesen auch ausbezahlt. Monate später allerdings beantragt der andere Elternteil den Unterhaltsabsetzbetrag ebenfalls. Hat dieser mehr Kostenersatz bezahlt, dann steht ihm die Leistung zu, was aber auch heißt, dass der andere Elternteil die Summe wieder zurückzahlen muss.

Hat der erstgenannte Elternteil auch noch den Familienbonus Plus beantragt, womit ihm bis zu 750 Euro bezahlt worden wären, so müsste auch dieser nachträglich zurückbezahlt werden.

Dürfen Pflegeeltern über Kostenersatz informiert werden?

Der Kinder- und Jugendhilfeträger bzw. die Gerichte legen die Höhe des Kostenersatzes für einen Elternteil fest, was aber nicht heißt, dass der jeweils andere Elternteil auch über die Unterhaltsverpflichtung informiert werden muss. Es könnte datenschutzrechtliche Bedenken geben. Und letztendlich stellt sich die Frage, ob die Pflegeeltern informiert werden dürfen. Wissen die Pflegeeltern nichts vom Kostenersatz der Eltern, kann dies dazu führen, dass sich das Finanzamt bis zu 1.500 Euro zurückholt, in Folge 750 Euro an einen leiblichen Elternteil bezahlt, aber die restlichen 750 Euro in der Kassa behält.

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