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Heuer hat der EuGH entschieden, dass Firmen von ihren Kunden keine höhere Telefongebühr bei Serviceanfragen verrechnen dürfen.

VKI

21. August 2017 / 09:00 Uhr

VKI bestätigt: Kostenpflichtige Service-Nummer für Kunden ist gesetzeswidriges Abkassieren

Flug abgesagt, was tun? In dieses Schlamassel gerieten vor einigen Wochen auch 85 Gymnasiasten aus Wien-Floridsdorf, die im Rahmen einer Sportwoche auf eine spanische Insel fliegen wollten. Die Eltern versuchten verzweifelt, Auskunft zu bekommen, wie es weitergeht. Doch sie landeten bei einer kostenpflichtigen "Hotline" von Air Berlin.

Zahlen und warten – die "Hotline"-Falle

Diese Servicenummer verursachte nicht nur enorme Kosten, die Mutter eines betroffenen Kindes ärgerte sich auch über die endlose Warteschleife. Zahlen und warten! Das ist gar nicht kundenfreundlich. Aber mit dieser Methode versuchen anscheinend immer mehr Unternehmer, sich ein Körberlgeld zu verdienen.

Laut EuGH keine Zusatzkosten erlaubt

Laut unzensuriert-Recherche sind kostenpflichtige Servicenummern wie die beschriebene von Air Berlin weder in Deutschland noch in Österreich erlaubt. So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in diesem Jahr entschieden, dass Anrufe zu Kundendienst-Nummern keine Zusatzkosten verursachen dürfen. Aus dem Urteil zitiert heißt es:

Nach Art 21 der Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU (in Österreich umgesetzt in § 6b KSchG) ist der Verbraucher nicht verpflichtet, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Gesetzeswidrig laut österreichischem Konsumentenschutzgesetz

Und auch im österreichischen Konsumentenschutzgesetz ist eindeutig festgehalten, dass eine kostenpflichtige Info-Nummer gesetzeswidrig ist:

§ 6b. Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.

Gegen Abkassierer wehren

Konsumenten sollten also darauf achten: Wer Telefonnummern mit zum Beispiel 0810-, 0820-, 0720- oder 05-Vorwahlen verwendet, die mehr kosten als Anrufe unter einer gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilnummer, sollte sich im Falle des Falles gegen diese Abkassiererei wehren, etwa beim VKI, der AK oder bei der jeweiligen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer.

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