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21. November 2012 / 14:00 Uhr

Verfassungsgerichtshof wies Beschwerde gegen Bettelverbot ab

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies nun den Antrag der Rechtsanwältin Maria Windhager gegen das Wiener Bettelverbot zurück. Begründung des VfGH: Der Antrag sei nicht zulässig. In Wien gebe es kein absolutes, sondern nur ein qualifiziertes Bettelverbot. Bei diesem qualifizierten Bettelverbot werde ausschließlich das „aufdringliche, aggressive oder organisierte Betteln unter Strafe gestellt“. Dies war im Jahre 2010 mit den Stimmen von SPÖ, ÖVP und FPÖ im Rahmen des Wiener Landessicherheitsgesetzes (WLSG) beschlossen worden.

Grüne Anwältin wollte Bettelverbot überhaupt kippen

Die den Grünen nahestehende Anwältin Windhager wollte das Bettelverbot in der Bundeshauptstadt überhaupt kippen und argumentierte dies im Namen ihrer Mandantin Christina P. folgendermaßen:

Ein nicht gewerbsmäßiges Betteln ist rein begrifflich nicht denkbar, weil die Bettelei ja stets erfolgt, um das (Über-)Leben des Bettelnden zu sichern. Ein Betteln, das nicht in der Absicht erfolgt, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, stellt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Betteln dar. Daraus folgt, dass das Wiener Landes-Sicherheitsgesetz ein absolutes Bettelverbot normiert und jede Form von Bitten um Almosen, insbesondere auch das passive/stille Betteln zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes, selbst wenn es nicht aggressiv, unorganisiert und ohne Beteiligung unmündiger Minderjähriger erfolgt, unter Strafe gestellt wird.

Verfassungsgerichtshof hält an Bettelverbot fest

Der VfGH wies diese Beschwerde nun aber zurück und hielt argumentativ am geltenden Bettelverbot fest:

Da, wie dargetan, § 2 Abs. 1 lit. a WLSG kein absolutes Bettelverbot normiert, sondern bloß eine weitere, qualifizierte Form der Bettelei erfasst und zumindest die stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage weiterhin erlaubt, trifft die antragsbegründende Prämisse der Antragstellerin, dass sie in ihrer Rechtssphäre betroffen sei, nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zu.

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