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13. Dezember 2012 / 11:46 Uhr

Fekters Mitarbeiter könnten mit Ministeriumswissen Geschäfte machen

Finanzministerin Maria Fekter (ÖVP) möchte offensichtlich von sehr vielen Dingen nichts wissen. Dies vermittelt zumindest eine Anfragebeantwortung an FPÖ-Generalsekretär Herbert Kickl. Kickl wollte wissen, wie der Umgang mit jenem „Herrschaftswissen“ ist, das etwa Kabinettsmitarbeiter und Spitzenbeamte im Finanzministerium erwerben und das im Zusammenhang mit Veranlagungsentscheidungen relevant sein könnte. Ein solches Wissen könnte etwa zu Entscheidungen führen, die positive Auswirkungen auf das jeweilige Privatvermögen hat. Bei Ministern und Staatssekretären gibt es im Zusammenhang mit dem Unvereinbarkeitsgesetz eine Kontrolle durch den Rechnungshof, Kabinett und Spitzenbeamte sind unbeaufsichtigt. Nach Fekter soll dies auch so bleiben.

Fekter relativiert den Einfluss des Herrschaftswissens

Dass Herrschaftswissen bei wichtigen Entscheidungsträgern zusammenläuft, ist ein Faktum. Fekter versucht in ihrer Anfragebeantwortung allerdings die Relevanz klein zu reden:

Wiewohl die Beschlussfassung der Gesetze einen Beitrag zur Sicherung der Eurozone beziehungsweise zur Stabilisierung der Finanzmärkte geleistet hat, lässt sich aus den einzelnen Maßnahmen für sich genommen keine sichere Veranlagungsstrategie beziehungsweise auch keine gegen übrige Umfeldfaktoren abgegrenzte Auswirkung ableiten. So kann beispielsweise nicht sichergestellt werden, wann und ob ein Euroland einen Antrag auf Hilfe stellt, ob dieses Land die Konditionalität erfüllen würde, ob das Hilfsprogramm erfolgreich abgewickelt oder abgebrochen würde oder welche Investoren im Zuge der Privatsektoreinbindung wie und in welchem Ausmaß betroffen wären. Die hohe Volatilität auf den Märkten in den letzten Jahren zeigt, dass es wohl keine sicheren Veranlagungsstrategien in Zusammenhang mit den Hilfsmaßnahmen gibt.

Finanzministerin gibt mangelnde Kontrolle zu

Aber nicht nur der Einfluss des gesammelten Wissens wird von der ÖVP-Ressortchefin im Finanzministerium relativiert. Auch die Kontrolle einer möglichen Nutzung dieses Wissens strebt Fekter nicht an. Sie redete sich auf Unzuständigkeiten aus und verweist ansonsten auf das Dienst- und Strafrecht:

Weder der Rechnungshof noch die Innenrevision sind Adressaten der Offenlegung von privaten Vermögensverhältnissen. Dies ist aufgrund des § 3a des Unvereinbarkeitsgesetzes der Präsident des Rechnungshofes. Der Rang der genannten Norm als Verfassungsbestimmung erlaubt weder eine analoge Ausdehnung des Kreises der meldepflichtigen Personen auf Kabinettsmitarbeiterinnen und Kabinettsmitarbeiter sowie Spitzenbeamtinnen und Spitzenbeamte, noch eine Betrauung des Leiters der Innenrevision mit den dem Präsidenten des Rechnungshofes vorbehaltenen Sonderaufgaben. Im Übrigen ist die Vermögenslage der einzelnen Bediensteten kein Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen.

Beamte und Vertragsbedienstete dürfen Geheimnisse, von denen sie ausschließlich aus ihrer Amtstätigkeit Kenntnis haben, weder offenbaren noch verwerten (§ 46 BDG, § 5 VBG, § 302 StGB). Verstöße dagegen sind neben den dienstrechtlichen Konsequenzen mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu ahnden. Der Umgang mit allen Arten von vertraulichen Informationen gehört der Natur der Sache nach zum Aufgabengebiet der Bediensteten der öffentlichen Verwaltung.

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