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8. August 2014 / 22:44 Uhr

Schweres Vergehen der Staatsanwaltschaft in der Causa “Seibersdorf”

In der Causa “Seibersdorf” forderte die SPÖ den damaligen Dritten Nationalratspräsidenten Martin Graf (FPÖ) voreilig – und durch die rote Parteibrille blickend – zum Rücktritt auf. Laura Rudas, zu diesem Zeitpunkt SPÖ-Bundesgeschäftsführerin, ließ sich in der Tageszeitung Österreich am 2. Februar 2009 sogar zu dem Satz hinreißen: “Grafs Angriffe gegen die Justiz sind eines Präsidenten unwürdig”. Schon damals war absehbar, dass die SPÖ in ihrer Beurteilung völlig falsch lag und dass Graf, der von einem “Justiz-Skandal” sprach, recht hatte.

Wie berichtet, wurde das Ermittlungsverfahren gegen Martin Graf in der Causa “Seibersdorf” im Juni 2014 nach siebeneinhalb Jahren eingestellt. Rückblickend aber darf eine grobe Verfehlung nicht unter den Teppich gekehrt werden: Das schwere Vergehen der Staatsanwaltschaft, die – ohne den Beschuldigten zu informieren – Ermittlungen durchführte. Damit machte sich die Staatsanwaltschaft des Verfassungsbruchs schuldig. Denn bei Gutachten hat der Beschuldigte oder der Verdächtige die Möglichkeit, sich zu äußern. Nicht nur dieses gesetzliche Recht wurde Graf verwehrt. Es wurde auch nicht der § 101 der Strafprozessordnung angewandt. Dieser Paragraf normiert, dass Fälle, die Personen öffentlichen Interesses betreffen, nicht federführend von der Staatsanwaltschaft behandelt werden dürfen, sondern zwingend Untersuchungsrichter einzuschalten sind. Auch das beachtete man bei der Staatsanwaltschaft nicht, weil man dort der Meinung war, dass der Dritte Nationalratspräsident Martin Graf keine Person des öffentlichen Interesses sei und dass es sich nur um simple Delikte handle.

Vorwurf des Amtsmissbrauchs

Im Wissen um diese Rechtslage klingt die Aussage von Staatsanwalt Gerhard Jarosch (ebenfalls in Österreich am 2. Februar 2009) wie ein Hohn: “Wenn wir in jedem Fall jeden Beschuldigten sofort am Beginn der Ermittlungen verständigen würden, hätten wir wohl sehr wenige Strafverfahren.” Jarosch ist übrigens immer noch in Amt und Würden und braucht keine Repressalien befürchten. Ins Zwielicht geriet er, als der ehemalige Präsident des Obersten Gerichtshofes, Johann Rzeszut, in einem 25-seitigen Bericht an alle Parlamentsparteien am 29. September 2010 fünf Staatsanwälte, darunter auch Jarosch, des Amtsmissbrauchs im Fall “Natascha Kampusch” beschuldigte. Rzeszut löste damit interne Ermittlungen aus. Die Vorwürfe wurden als Spekulationen zurückgewiesen und die internen Untersuchungen schließlich 2011 eingestellt.

Nach sechs Jahren Ermittlungen erstmals einvernommen

Während Jarosch – vielleicht gelenkt von politischen Interessen – kein Vergehen der Staatsanwaltschaft gegenüber Graf zugab, erkannte das Justizministerium bei Durchsicht des Aktes sofort die Fehler und hielt diese auch in einem Schreiben fest. Es wurde verlangt, dass man diese Fehler reparieren und nicht in Fehlern verharren solle. Dennoch stritt die Staatsanwaltschaft 2009 allen Ernstes ab, Ermittlungen gegen Graf geführt zu haben. Was ja unglaublich war, weil der Akt schon mehrere tausend Seiten umfasste und auch schon Gutachten vorhanden waren. Dieser Justiz-Skandal gipfelt darin, dass Graf erst im Juni 2012, nach knapp sechs Jahren Ermittlungsverfahren, erstmals zu den Vorwürfen einvernommen wurde.

Missachtung der Immunität

Aber es geht noch dreister: Wohl einmalig in der Geschichte des Parlaments ist, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen einleitete, obwohl Grafs Immunität als damaliger Nationalratsabgeordneter überhaupt nicht aufgehoben wurde. Die Staatsanwaltschaft hat offenbar “vergessen”, beim Parlament die Aufhebung der Immunität zu beantragen. Allerdings ist das vom Gesetz her so vorgeschrieben und man kann davon ausgehen, dass die Staatsanwälte diese Bestimmungen auch kennen. Es zeigt einmal mehr, wie im Verfahren gegen Martin Graf gearbeitet wurde – übrigens bis zuletzt: Denn von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens hat Graf eher zufällig erfahren. Die Staatsanwaltschaft entschuldigte sich mit “Expeditionsproblemen”, weil die Zustellung an Graf nicht funktionierte. Dieser holte sich die Mitteilung dann persönlich ab.

Politische Gründe gegen Einstellung

Graf schreibt in seinem Buch “Abgerechnet wird zum Schluss”, das er 2013 anlässlich seines Ausscheidens aus der Politik publik machte: “Wenn ich jetzt nicht mehr in der Politik bin, dann ist das (Causa “Seibersdorf”, Anm. d. R.) aus meiner Sicht kein vorhabensbericht-pflichtiger Akt mehr, der in der Entscheidungsgewalt des Justizministeriums fällt, sondern es ist nun die Staatsanwaltschaft allein berufen zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder nicht. Inzwischen hat der Akt mehr als 30.000 Seiten. Vieles ist längst reif für die Einstellung, das wird aber meines Erachtens aus politischen Gründen nicht gemacht.” Erst ein Jahr nach seinem Rücktritt als Dritter Nationalratspräsident erfolgte dann tatsächlich die Einstellung des Emittlungsverfahrens in der Causa “Seibersdorf”.

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