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26. August 2014 / 06:00 Uhr

Fortführungsantrag bei Anzeige gegen Life-Ball-Plakat

Seit dem heurigen Sieg von Thomas Neuwirth alias Conchita Wurst, ist viel Wasser die Donau runter geronnen. Fast eben so viel seit dem umstrittenen Wiener Life-Ball, der seine absurde Gesinnungswelt in einem geschmacklosen Plakat zum Höhepunkt brachte. Gegen die Darstellung einer nackten Person mit Brüsten und Penis haben sich bereits bei Erscheinen viele hundert Personen ausgesprochen. Die Rechtanwältin Eva Maria Barki hat gemeinsam mit weiteren namhaften Persönlichkeiten eine Klage gegen den Betreiber Gerry Keszler eingebracht.

Medien glänzten mit Ente

Bereits am 16. Mai dieses Jahres wurde eine Anzeige gemäß des Pornografiegesetzes gegen den Life-Ball-Betreiber Gerry Keszler eingebracht. Dieser zeigt sich damals schon unbeeindruckt davon und glaubte sowohl bei Conchita Wurst als auch seinem abstrusten Werbeplakat an einen vollen Erfolg. Skurril ist dabei aber nicht nur diese Tatsache, sondern auch die gedruckte Zeitungsente der hiesigen Medien. Laut diesen sollte das Verfahren bereits am 02.06.2014 wieder eingestellt worden sein.

Eine derartige Mitteilung erging an die Kläger, insbesondere Frau Dr. Barki, erst am 09.07.2014 und die ausschlaggebende Begründung für eine Einstellung erst am 08.08.2014. Welche Rolle die Systemmedien in diesem Fall spielen, dürfte klar auf der Hand liegen. Doch so leicht lässt man die Begründung der Wiener Staatsanwaltschaft nicht gelten.

Keine Pornografie?

Dort heißt es etwa: “Die bloße Abbildung einer nackten Person ist nicht tatbestandsmäßig im Sinne des Pornografiegesetztes”. Genau aufgrund dieser Entscheidung hat nun Frau Dr. Barki einen Fortführungsantrag eingebracht weil der Gesetzesanwender hier möglicherweise einen Fehler begangen haben könnte und die Einstellung auf falschen Tatsachen beruhen könnte.

Die “Reizung der Lüsternheit” und auch die “Irreleitung des Geschlechtstriebes” wurde von der zuständigen Stelle etwa garnicht angeschnitten. Im Antrag der durch Frau Barki vertretenen Kläger heißt es konkret weiter: “Es wird dem Betrachter eine nicht gegebene objektive Realität vorgespielt und soll in sein Bewusstsein dringen, nämlich, dass ein Mensch beides, sowohl Mann als auch Frau sein kann. Der auf dem Plakat angebrachte Text “Ich bin Adam. Ich bin Eva. Ich bin ich” unterstreicht dies.”

Die Staatsanwaltschaft hat daher nach Meinung der Kläger bzw Opfer bei einem falschen Punkt angesetzt. So wäre viel eher §2 Abs.1 lit a und b zu prüfen gewesen als §2 Abs 1 lit c. Dort wird explizit der betroffene Kreis von Jugendlichen unter 16 Jahren angesprochen, welcher nun abermals geprüft werden sollte.

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