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30. November 2014 / 17:11 Uhr

Justizminister sieht in Cannabis-Werbung freie Meinungsäußerung

Die NEOS forderten jüngst die Legalisierung von Drogen, die SPÖ stimmte bei ihrem Parteitag für die gänzliche Entkriminalisierung von Cannabis und die Grünen gelten – Stichwort Haschtrafiken – ohnehin schon seit Jahrzehnten als Drogen-Lobbyisten. Doch auch die ÖVP gerät immer mehr auf linksliberale Abwege. Dafür verantwortlich: Justizminister Wolfgang Brandstetter. Auf eine Anfrage des FPÖ-Abgeordneten Wolfgang Zanger zur Werbung der Grünen Jugend für die Freigabe von Cannabis gibt es vom schwarzen Justizminister einen generellen Freispruch:

In meinem Wirkungsbereich bestehen keine Regelungen über schulfremde Werbung; das gerichtliche Strafrecht kennt auch keine Verbote der Bewerbung illegaler Suchtmittel. Der Vergleich des illegalen Suchtmittels Cannabis mit legalen Drogen, die Kritik an der geltenden Gesetzeslage und die rechtpolitische Forderung nach deren Änderung kann auch nicht als Anstiftung zu einer konkreten Tathandlung nach § 27 SMG gewertet werden.

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Konsum als solcher nicht nach § 27 SMG strafbar ist, sondern bloß u.a. der Besitz von Suchtmitteln. Die Ausführungen im Flugblatt können aber weder als ein “Erwecken des Tatentschlusses” in Bezug auf eine der in § 27 SMG enthaltenen Straftaten gewertet werden, noch richten sie sich an einen bestimmten Personenkreis; beides wäre aber Voraussetzung für eine Anstiftung nach § 12 StGB.

Brandstetter: Cannabis-Werbung fällt unter Meinungsfreiheit

Damit nicht genug, bemüht der Justizminister auch noch das Argument der Meinungsfreiheit, um das Treiben der Jungen Grünen zu rechtfertigen:

Eine Strafbarkeit nach § 282 Abs. 2 StGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nur das Gutheißen einer Straftat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, kriminalisiert; die Strafdrohung in § 27 Abs. 1 SMG beträgt aber nur ein Jahr Freiheitsstrafe. Die Äußerungen im betreffenden Folder sind daher vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 10 EMRK) gedeckt.

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