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21. Dezember 2014 / 17:00 Uhr

Wirtschaftsbundspitzenkandidat Prirschl für Haschtrafiken

Einen zweifelhaften Wahlkampfstart legte der ÖVP-Wirtschafsbund bei den Trafikanten hin. Der Spitzenkandidat Josef Prirschl, Nachfolger von Langzeitobmann Peter Trinkl, brach eine Lanze für den zukünftigen Verkauf von Cannabis in den österreichischen Trafiken. Prirschl äußerte sich gegenüber dem Branchenmagazin Trafikantenzeitung dahingehend, dass die Trafiken in Sachen Haschisch-Verkauf so aufgestellt werden müssen, „dass die Politik gar nicht erst an die Apotheken, sondern gleich an die Trafikanten als Vertriebsweg denkt“.

Diese Äußerung sorgte nicht nur für mediales Kopfschütteln in zahlreichen Tageszeitungen, unter anderem der bürgerlichen Presse, sondern auch zu kräftigem Rumoren in der Branche. Diese ist wegen Nichtraucher- und Jugendschutz ohnehin schon unter Dauerbeschuss der Öffentlichkeit – als Haschtrafik wäre dies wohl noch heftiger.

Prirschls Äußerungen könnten gegen die Standesregeln verstoßen

Aber nicht nur öffentlich gerät der ÖVP-Wirtschaftsbündler Prirschl unter Beschuss, auch in der Berufsgruppe selbst könnte dem Neo-Obmann schon bald Ungemach drohen. Unmittelbar nach Erscheinen der Pressemeldungen über Prirschls Vorstoß langte im Bundesgremium der Trafikanten eine Sachverhaltsdarstellung wegen Standeswidrigkeit ein. Das Bundesgremium, respektive Gremialgeschäftsführer Othmar Körner muss nun rechtlich prüfen, ob Prirschl nicht gegen die Interessen der von ihm zu vertretenden Berufsgruppe verstoßen hat.

Und diese Standesregeln sind in ihrer Ausrichtung klar:

§ 1 Grundsatz

(1) Die Tabaktrafikanten haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen und sollen sich ihrer Verantwortung insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen bei der Präsentation und beim Verkauf ihrer Produkte bewusst sein.

(2) Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr oder anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

(3) Die Standesregeln gelten für jeden Tabaktrafikanten im gesamten Bundesgebiet.

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