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Die schwarz-grüne Regierung setzt die Errungenschaften des 20. Jahrhunderts hinsichtlich Gesundheitsschutz einfach außer Kraft.

24. Jänner 2021 / 08:33 Uhr

Für FFP2-Masken gelten strenge Regeln – aber nicht für Gesundheitsminister Anschober

Ab morgen, Montag, gilt in ganz Österreich FFP2-Maskenpflicht und zwar im Handel und in den öffentlichen Verkehrsmitteln. „Der Mund-Nasen-Schutz ist gut, aber die FFP2-Maske ist massiv besser“, erklärte Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) dazu am 16. Jänner.

Erhöhte körperliche Beanspruchung

FFP2-Masken – die Bezeichnung steht für die englische Abkürzung „filtering face pieces“ – sind partikelfilternde Halbmasken und unterliegen den Bestimmungen des Arbeitsschutzes. Auf der Internetseite des Arbeitsinspektorats heißt es dazu:

Das Tragen von Filtrierenden Atemschutzmasken (FFP2 und FFP3) führt zu einer erhöhten körperlichen Beanspruchung. Eine wirksame Maßnahme sind Erholungen in der Form von Unterbrechungen des Tragens der Atemschutzmasken. 

Dann führt das Arbeitsinspektorat aus, dass der Stand der Technik zu beachten sei; dieser ist „in diesem Zusammenhang die DGUV Regel 112-190“. Und dort wiederum ist festgehalten, dass die Träger von Filtergeräten eine theoretische Unterweisung erhalten müssen, für die eine Dokumentationspflicht gilt.

Verpflichtendes Angebot zur Untersuchung vor Verwendung

Da, so die DGUV Regel, „die Benutzung von Atemschutzgeräten im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger bedeutet“, muss dem Träger vom Arbeitgeber eine Untersuchung auf medizinische Zulässigkeit angeboten werden. Das Arbeitsinspektorat schreibt auch vor, dass nach 75 Minuten Tragedauer eine Pause von 30 Minuten einzulegen ist.

Und all diese Schutzbestimmungen, die Errungenschaften des 20. Jahrhunderts darstellen, werden jetzt von der schwarz-grünen Regierung über Bord geworfen. Regeln, die für den Arbeitsschutz signifikant sind, werden sträflich und vorsätzlich missachtet. Sie gelten nichts mehr, weil Kanzler Sebastian Kurz (ÖVP) und sein Gesundheitsminister es so wollen, obwohl diese Schutzbestimmungen für Arbeitgeber nach wie vor verpflichtend sind und gegebenenfalls sanktioniert werden.

Geeinigt haben sich Sozialpartner und die Industriellenvereinigung in einem Generalkollektivvertrag lediglich darauf, dass derjenige, der drei Stunden mit einer Maske arbeitet, Anspruch auf eine zehnminütige „Maskenpause“ hat. Ein Rückschritt vom Arbeitnehmerschutz.

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