Demokratisch, kritisch, polemisch und selbstverständlich parteilich

Ein Mann hielt den Wachdienst im Flüchtlingsheim für nicht zumutbar. Das AMS sperrte ihm daraufhin die Notstandshilfe.

AMS

8. Oktober 2015 / 12:05 Uhr

AMS sperrt Notstandshilfe, weil 40-jähriger Arbeitsloser Wachdienst im Flüchtlingsheim ablehnte

Mario F. ist gelernter Haustechniker und seit einiger Zeit schon arbeitslos. Der 40-jährige Mann hätte nun wieder einen Job bekommen – ihm wurde vom AMS angeboten, Wachdienst im Flüchtlingsheim Traiskirchen zu leisten. Ohne Vorkenntnisse, ohne Ausbildung. Das lehnte Mario ab, worauf ihm nach eigenen Angaben am 24. September die Notstandshilfe gestrichen wurde.

1.400 Euro netto für Zwölfstunden-Job

Wie der Mann nun die Miete, Strom und andere Fixkosten begleichen soll, weiß er noch nicht. Er sprach bei seinem Referenten vor, schilderte ihm, dass man ihm einen solchen Wachdienst nicht zumuten könne. Nun hofft Mario F., dass sein Einspruch gegen die Entscheidung des AMS Erfolg hat. Gegenüber Unzensuriert.at schildert er, wie er gemeinsam mit vielen anderen Arbeitslosen, vorwiegend Migranten, zu einem Termin geladen wurde, bei dem von der Wachdienstfirma verschiedene Varianten und Verdientsmöglichkeiten für diese Tätigkeit im Lager Traiskirchen skizziert wurden. So hätte Mario dem Vernehmen nach für einen Zwölfstunden-Job 1.400 Euro netto verdienen können.

AMS-Leiterin gab nur allgemeine Auskunft

Der 40-Jährige lehnte das Angebot aber ab, weil er im Flüchtlingsheim nicht arbeiten möchte. Schon gar nicht ohne Ausbildung. Unzensuriert.at konfrontierte die Geschäftsstellenleiterin des AMS Baden, Claudia Schweiger, mit diesen Aussagen. Wie erwartet, durfte die AMS-Mitarbeiterin aus Datenschutzgründen zum konkreten Fall keine Angaben machen. Allgemein teilte sie jedoch mit, wann ein Anspruchsverlust laut Paragraph 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eintritt:

Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsver­mittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäf­tigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt,

 2. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin-und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Unterstützen Sie unsere kritische, unzensurierte Berichterstattung mit einer Spende. Per paypal (Kreditkarte) oder mit einer Überweisung auf AT58 1420 0200 1086 3865 (BIC: BAWAATWW), ltd. Unzensuriert

    Diskussion zum Artikel auf unserem Telegram-Kanal:

Politik aktuell

19.

Apr

14:48 Uhr

Wir infomieren

Unzensuriert Infobrief


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Youtube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
Share via
Copy link