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14. Oktober 2015 / 10:03 Uhr

SPÖ Wien müsste nicht auf Vize verzichten

Zahlreiche Medien rätseln darüber, ob nun Renate Brauner oder Maria Vassilakou das Amt des Vizebürgermeisters übernehmen wird, nachdem nun der FPÖ aufgrund ihres Mandatszuwachses ein Vizebürgermeister zusteht. Es sind nämlich nur zwei Vizebürgermeister laut Gesetz erlaubt.

Wer die Wiener Stadtverfassung genau liest, der muss zum Entschluss kommen, dass Vassilakou formalrechtlich nur dann Vizebürgermeisterin werden kann, wenn die SPÖ nicht Renate Brauner oder eine andere Person vorschlägt. Die Grünen haben kein Nominierungsrecht und die SPÖ müsste auf den Vize verzichten – sie müsste aber nicht zwangsweise.

Paragraph 34 besagt unmissverständlich:

Der eine der Vizebürgermeister ist von der stärksten, der andere von der zweitstärksten Partei des Gemeinderates, sofern diese wenigstens ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehat, vorzuschlagen. Wird von der  berufenen Partei kein Vorschlag erstattet, so erfolgt die Wahl gemäß § 95 Abs. 5 Wiener Gemeindewahlordnung.

Nach der Wahl 2010 konnte die SPÖ ohne weiteres zwei Vizebürgermeister vorschlagen, da die FPÖ nicht ein Drittel der Gemeinderatsmandate innehatte. Sie nominierte Renate Brauner und Maria Vassilakou. Nun aber fünf Jahre später ist die Grüne auf das Wohlwollen der SPÖ angewiesen. Ob Brauner den Vizebürgermeister freiwillig abgibt, wird sich weisen.

Johann Gudenus ist nicht zu verhindern

Ein technischer Hinweis: Johann Gudenus wird – im Gegensatz zur Nominierung des Stadtschulrats-Vizepräsidenten, für den die FPÖ Maximilian Krauss haben wollte – auch dann Vizebürgermeister, wenn die Mehrheit im Gemeinderat gegen ihn stimmt.

Paragraph 95 Abs. 5 der Wiener Gemeindewahlordnung besagt:

Der im gültigen Wahlvorschlag angeführte Bewerber gilt als gewählt, wenn auf ihn die erforderliche  Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung des in Betracht kommenden Vizebürgermeistermandates durch Mehrheitswahl nach Abs. 5.

Somit genügen Gudenus 18 Stimmen von den Gemeinderäten der FPÖ.

 

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