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23. Dezember 2015 / 09:37 Uhr

Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG

Die Antragstellerin Mag. Renate Brauner hat die Verurteilung der Antragsgegnerin 1848 Medienvielfalt GmbH zur Zahlung einer Entschädigung nach § 6 MedienG beantragt, weil auf der Website www.unzensuriert.at seit 10.10.2015 unter dem Titel „Kein Herz: SPÖ-Politikerin Brauner soll Obdachlosen „zu Mistkübel“ geschickt haben“ ein Video veröffentlicht wurde, in dem ein Mann angibt, er sei obdachlos und von der Antragstellerin bei einer Wahlkampfveranstaltung aufgefordert worden, zu einem Mistkübel zu gehen, weil er dort hingehöre, wobei das Video mit dem Insert „Herz und Mitgefühl: Warum nicht auch für die Österreicher, Frau Brauner?“ unterlegt ist. Die Antragstellerin erblickt in der Veröffentlichung die Verwirklichung des Tatbestandes der üblen Nachrede. Das medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. 113, am 17.12.2015

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