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Ministerium: Neue Asylwerber-Feldspitäler dürfen nicht so genannt werden.

17. Dezember 2015 / 10:14 Uhr

Keine “Feldspitäler”, aber Asylwerber bekommen eigene Medizin-Versorgung

Eine neue Extrawurst wird jetzt gesundheitspolitisch für Asylwerber in Österreich gebraten. Obwohl vom Gesundheitsministerium bisher immer wieder abgestritten, ist der gesundheitliche Zustand von Asylwerbern, die nach Österreich kommen für diese selbst und Dritte, sprich die österreichische Bevölkerung, besorgniserregend. Deshalb muss Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) offensichtlich handeln und hat nun in eine Novelle des Krankenanstaltengesetzes eine „Lex Asylwerber“ geschmuggelt. Dieser wird sogar der Politicall Corectness unterworfen. 

Unter § 2 Abs 2 lit f wird eine eigene Regelung betreffend „medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen für Asylwerber“, gesetzlich geschaffen. Die Begründung für diese Maßnahme liest sich im Gesetzesentwurf von Oberhauser folgendermaßen:

Die medizinische Versorgung von Asylwerbern macht es erforderlich, bereits im Rahmen der Erstaufnahme von Asylwerbern sowie vor Ort in den Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 5 Grundversorgungsgesetz-Bund 2005) erste Diagnose- und Behandlungsschritte setzen zu können. So erfolgt nach der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004) bei der Erstaufnahme durch den Bund die Durchführung einer medizinischen Untersuchung der Asylwerber, die während der Zuständigkeit des Bundes in Betreuungseinrichtungen des Bundes versorgt werden.

Zudem bedarf es während der Unterbringung von Asylwerbern in Betreuungseinrichtungen in einer Vielzahl von Fällen weder einer Versorgung im spitalsambulanten noch im stationären Bereich. Zu diesem Zweck stehen medizinische Versorgungseinrichtungen zur Verfügung, in denen – vergleichbar der Versorgung im niedergelassenen Bereich – ärztliche Leistungen auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin, beispielsweise aber auch der Kinder- und Jugendheilkunde oder der Gynäkologie sowie pflegerische oder sanitätsdienstliche Leistungen erbracht werden können.

Begriffe Feldspital und Lazarett sind zu unterlassen

Wie schwierig man sich mit der Tatsache tut, dass Asylwerber potentielle Einschlepper von Massenerkrankungen sein können, zeigt auch das Maß der Political Correctness, der im Zusammenhang mit der Gesetzesnovelle für diese Medizin-Versorgung an den Tag gelegt wird. So sollen etwa die Begriffe „Feldspital“ und „Lazarett“ in diesem Zusammenhang unterlassen werden:

Mit der neuen lit. f soll klargestellt werden, dass derartige Versorgungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit dem niedergelassenen Bereich keine Krankenanstalten im Sinn des KAKuG bzw. der jeweiligen Ausführungsregelungen durch die Landesgesetzgebung sind. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass diese Versorgungseinrichtungen nicht mit Ausdrücken wie „Feldspital“ oder „Lazarett“ bezeichnet werden. Daneben bleibt es den Betreibern von Betreuungseinrichtungen für Asylwerber freilich unbenommen, in Versorgungseinrichtungen für die genannten Personengruppen auch eine Krankenanstalt, etwa in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums zu betreiben.

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