Ein „Flüchtling“ mit vier Ehefrauen erklärt im Interview mit Sky News Arabic, wie er das Polygamieverbot in Deutschland umgeht. Er habe sich vor seiner Einreise bei Landsleuten und hier lebenden Gutmenschen informiert und erfahren, dass sein Familienstand bei den Behörden auf Intoleranz stoßen und es Probleme geben könnte. Deshalb gab er an, nur eine Ehefrau zu haben. Aber dafür noch zusätzlich drei „Freundinnen“ samt Nachwuchs. Das ist in Deutschland und in Österreich ja nicht verboten.
Mini-Harem durch Hartz IV finanziert
Dem syrisch-muslimischen Flüchtling ist es sowieso egal, welche Gesetze in seinem Asylland herrschen. Wenigstens verhelfen ihm europäische Gesetze zu Kindergeld und staatlichen Leistungen für sich und seine Frauen.
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Dieser Syrer ist kein Einzelfall. Etliche Muslime in Deutschland sind mit mehreren Frauen verheiratet. Einige können ihren Mini-Harem nur dank Hartz IV finanzieren. Durch Imam-Ehen kann das Verbot der Polygamie leicht unterlaufen werden. Wer da glaubt, dass Vielweiberei nur noch ein Hobby von arabischen Scheichs und Golf-Potentaten ist, der irrt. Die Vielehe gehört inzwischen wieder zur Lebenswirklichkeit muslimischer Migranten in Deutschland, nicht offiziell, aber im Geheimen.
Gericht erlaubte zwei Ehefrauen
Zwei Ehefrauen für einen Mann wurden in Deutschland allerdings schon einmal offiziell erlaubt. 2004 entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, dass ein irakischer Flüchtling auf Kosten des deutschen Staates mit zwei "Ehefrauen" legal in Deutschland leben darf. Im Text des Oberverwaltungsgerichts steht:
Ist ein politischer Flüchtling nach dem Recht seines Heimatlandes gültig mit zwei Ehefrauen verheiratet, von denen die erste bereits über eine Aufenthaltsbefugnis verfügt und die zweite aufgrund von Duldungen seit mehreren Jahren an der Lebensgemeinschaft teilhat, so kann die Ausländerbehörde gehalten sein, auch der Zweitfrau (trotz Sozialhilfebezugs) eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.
Die Klage ging von der Zweitfrau aus. Der deutsche Staat, also der Beklagte, trug die Kosten der Verfahren durch zwei Instanzen.
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