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Der Deutsche Zentralverband der Rauchfangkehrer will keine AfD-Mitglieder in ihren Reihen und verunglimpft diese quasi als Nationalsozialisten.

10. April 2016 / 08:33 Uhr

“Zum Hass gegen ihn aufgerufen”: Rauchfangkehrer klagt Gewerkschaftsvorstand

Manche Deutsche drehen nach den Erfolgen der AfD bei den Landtagswahlen völlig durch. Beim Finanzvorstand der Schornsteinfegergewerkschaft (ZDS), David Villmann, dürften überhaupt die Sicherungen durchgebrannt sein. Denn dieser schreckt offenbar nicht einmal vor Methoden zurück, die in der Nazizeit schick waren, nämlich Andersdenkende aus dem gesellschaftlichen Leben zu entfernen.

Villmann kündigte in einem Leitartikel des Gewerkschaftsblattes "Schornsteinfeger" an, "entsprechende Schritte gegen jedes Mitglied, das auch gleichzeitig bei der AfD Mitglied ist, einzuleiten". Außerdem stellte er einen Vergleich zwischen der AfD und den Nazis her. Ein Rauchfangkehrer und AfD-Sympathisant fühlt sich nun beleidigt, wirft Villmann üble Nachrede und Aufruf zum Hass gegen ihn vor, weshalb er eine Klage gegen den Gewerkschafter einleitete.

Rauchfangkehrer sympathisiert mit AfD

Die Rechtsanwältin des Rauchfangkehrers schrieb an die Gewerkschaft, dass ihr Mandant, ein Belgier, nach Deutschland ziehen und hier arbeiten möchte. Als Bürger eines EU-Mitgliedsstaates habe er in Deutschland auch kommunales Wahlrecht und deswegen seine Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland (AfD) beantragt. PI-News veröffentlichten Ausschnitte dieses Briefes, so auch folgenden Absatz:

Als „gewerkschaftlicher Fachverband“ haben Sie sich im genannten Rahmen um Ihre Mitglieder zu kümmern, gegenüber „unseren Mitbürgerinnen und Mitbürgern“ haben Sie überhaupt keine Legitimation, schon gar keine demokratische! Genauso wenig Recht haben Sie, einen Belgier (dessen Land im Frühsommer 1940 von den Nationalsozialisten besetzt wurde) vom gewerkschaftlichen Schutzauftrag auszuschließen, weil der einer Ihnen, die Sie neutral zu sein haben, nicht genehmen Partei beitreten will! Um Mitglied in Ihrer Gewerkschaft sein zu können, genügt ausweislich § 4 I. 1 ZDS-Satzung, unselbständiger Schornsteinfeger mit bestandener Gesellenprüfung zu sein! Und diese Voraussetzungen erfüllt der Mandant!

Skandalöses "Ausgrenzungsschreiben"

Man kann davon ausgehen, dass Villmann mit seinem skandalösen "Ausgrenzungsschreiben" seine rein persönlichen politischen Motive verfolgte. Denn verräterisch meint er in seinem Pamphlet:

Heute schauen wir als Gewerkschaft besorgt auf die Ergebnisse der kürzlich stattgefundenen Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. Dort erreichte die sogenannte Alternative für Deutschland (AfD) fast 25 % der Wählerstimmen.

Darum geht es dem Gewerkschaftsvorstand also: Dem politischen Mitbewerber zu schaden, indem er die AfD verunglimpft. So stellt die Rechtsanwältin des klagenden Rauchfangkehrers auch fest, dass weder die Zugehörigkeit zur AfD im Widerspruch zu den Zielen des ZDS stehe, "noch handelt es sich bei ihr um eine gegnerische oder verfassungsfeindliche Organisation", wie man daran festellen könne, dass sie zu Wahlen zugelassen sei. Außerdem bemerkte die Anwältin, dass die Mitgliedschaft der unter Überwachung stehenden Linken, ehedem SED, offenbar kein Ausschlussgrund für die Gewerkschaft wäre.

Unterlassungsklage gegen Villmann und Gewerkschaft

Rechtsanwältin Usa Gattermann will für ihren Mandanten indessen einen Unterlassungsanspruch geltend machen und begründet diesen so:

Mein Mandant hat hinsichtlich dieser Tatsachenbehauptungen, er sei ein Nationalsozialist, Verfassungsfeind (von welcher Verfassung Sie schwadronieren, bleibt ungeklärt) oder verstoße als AfD-Mitglied per se „gegen die Satzung und die damit verbundenen Grundwerte des ZDS“, wie der politischen Agitation ihrer Gewerkschaft, einen Unterlassungsanspruch, der sich aus §§ 1004, 823 II., BGB i. V. m. §§ 130, 185ff. StGB wie auch Ihrem Neutralitätsgebot ableitet. Da Sie ausdrücklich im Namen des ZDS („wir“) sprechen, werden auch die übrigen Mitglieder des Vorstands wie die Gewerkschaft selbst abgemahnt.

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