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WHO: Tuberkulose ist eine Krankheit aus der Dritten Welt.

12. Juli 2016 / 15:00 Uhr

Parlament: Anhaltung von Tuberkulosekranken einstimmig beschlossen

Die auf der Grundlage der seit dem letzten Jahr bestehenden neuen Völkerwanderung aus der Dritten Welt nach Europa, hat nun auch bei uns massive gesundheitspolitische Folgen. Die Gefahr der Ansteckung mit eingeschleppten Krankheiten und der Ausbruch neuer Seuchen im Zuge der Asylantenflut lässt bei den Gesundheitsbehörden die Alarmglocken schrillen. Auch Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) hat hier offensichtlich ihre bisherige Haltung korrigieren müssen.

Sowohl das Tuberkulosegesetz als auch das Epidemiegesetz wurden in einer Novellierung nun deutlich verschärft. So umfasst das Epidemiegesetz nun etwa die verpflichtende Meldung folgender Krankheiten:

(…)Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher Krankheit, Chikungunya-Fieber, Dengue-Fieber, Diphtherie, Hanta-Virus-Infektionen, virusbedingten Meningoenzephalitiden, invasiven bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit, Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose, West-Nil-Fieber, schwer verlaufenden Clostridium difficile assoziierten Erkrankungen und Zika-Virus-Infektionen.(…)

Zwangsweise Anhaltung von Tuberkulosekranken ist nun möglich

Auch in Sachen Befehls- und Zwangsgewalt rüstet das heimische Gesundheitswesen jetzt auf. Es es ließ sich vom Parlament, – und das einstimmig, auch die zwangsweise Anhaltung von Tuberkulosekranken gesetzlich absegnen:

§ 14. (1) Verstößt eine an Tuberkulose im Sinn des § 1 Abs. 2 oder 3 erkrankte oder im Sinne des § 1 Abs. 4 krankheitsverdächtige Person trotz einer Belehrung gemäß § 9 Abs. 1 Z 8 und 9 gegen die ihr obliegenden Pflichten und entsteht dadurch eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde beim Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Krankenanstalt liegt, in der die Anhaltung durchgeführt werden soll, die Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung in einer zur Behandlung von Tuberkulose eingerichteten Krankenanstalt zu beantragen. Dem Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein fachärztliches Zeugnis zur Bescheinigung der Gesundheitsgefährdung anderer Personen beizulegen, in dem im Einzelnen die Gründe anzuführen sind, aus denen der Arzt die Voraussetzungen der Anhaltung für gegeben erachtet.

(2) Wenn das Gericht die Anhaltung für zulässig erklärt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die anzuhaltende Person binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses in eine zur Behandlung von Tuberkulose eingerichtete Krankenanstalt einzuweisen. Wenn und solange sich die anzuhaltende Person nach Zustellung des Gerichtsbeschlusses entsprechend den ihr obliegenden Verpflichtungen verhält, darf sie auf Grund des Gerichtsbeschlusses nicht in eine Krankenanstalt eingewiesen werden.

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