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Mildes Urteil für afghanischen Kinderschänder, weil sich das Gericht mehr Sorgen um den Täter als um das Opfer machte.

19. September 2016 / 23:08 Uhr

Nur 26 Monate Haft für Afghanen, der sich an Vierjährigem vergangen hat

Der 22-jährige Afghane Jama B. hatte einem vierjährigen Buben sein Glied in den Mund gesteckt. Das Gericht suchte für die abscheuliche Straftat nach Milderungsgründen und fand sie auch.

Afghane vergeht sich an Kind

Wie abscheulich muss eine Tat sein, dass die Gäste Angela Merkels bei Gericht nicht mit Samthandschuhen angefasst werden? Diese Frage stellt sich unweigerlich bei dem Vorfall, der sich im März in einem Flüchtlingsheim in Boostedt (Schleswig-Holstein) zugetragen hat. Dort hatte der Afghane den vierjährigen Buben aufgefordert, ihm aufs Klo zu folgen.

In einer Toilettenkabine führte er dem Kind dann sein Glied in den Mund und ejakulierte außerhalb. Noch an Ort und Stelle wurde er vom Vater des Kindes gestellt. Der Afghane und ein mutmaßlicher Komplize wurden daraufhin von der alarmierten Polizei festgenommen. Rund sechs Monate später musste sich der Kinderschänder nun vor dem Landgericht Kiel verantworten.

Der Angeklagte stellt sich als Unschuldslamm dar

Obwohl er auf frischer Tat ertappt worden war, versuchte der Afghane zu leugnen. Er sei von seiner Persönlichkeit kein Mensch, der fähig wäre zu dem, was ihm vorgeworfen wird. Zudem sei er alkoholisiert gewesen. Reue für seine Tat soll er keine gezeigt haben.

Milderungsgrund: Täter ist „haftempfindlich“

Angesichts der Beweislage kam das Gericht aber nicht umhin, B. wegen schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes verurteilen zu müssen. Mit einer Haftstrafe von 26 Monaten, die er voraussichtlich ohnehin nicht zur Gänze zu verbüßen haben wird, ließ man ihn aber so glimpflich wie nur möglich davonkommen. Seinen mutmaßlichen Komplizen Sohrab S. hat man aus „Mangel an Beweisen“ freigesprochen.

Gericht: "Opfer hat die Tat gut weggesteckt"

Gegenüber der Bild Zeitung argumentierte die Sprecherin des Landgerichts Kiel, Karin Witt, das milde Urteil folgendermaßen: „Das Gericht hat keine strafschärfenden Gründe, wie zum Beispiel Vorstrafen, beim Angeklagten festgestellt. Strafmildernd hat sich die Alkoholisierung und die hohe Haftempfindlichkeit des Täters ausgewirkt: Er ist jung, kann kein Deutsch und wurde in der Untersuchungshaft bereits angegriffen. Das Opfer hat die Tat gut weggesteckt, es sind keine schweren Folgen zu erwarten.“

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