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Würden sich die Richter des Verfassungsgerichtshof an das Verfassungsgerichtshofsgesetz halten, müssten sie Johannes Schnizer seines Amtes entheben.

2. Oktober 2016 / 16:23 Uhr

Schnizers Amtsenthebung wäre nach haltlosen Vorwürfen nicht nur möglich, sondern gesetzlich vorgesehen

Ob es für Johannes Schnizer, Mitglied des Richtergremiums des Verfassungsgerichtshofs, Konsequenzen geben soll, wird nach wie vor medial diskutiert. Von der rechtlichen Lage her würde einer Amtsenthebung nichts im Wege stehen, sie wäre durch das Verfassungsgerichtshofsgesetz gedeckt.

Zur Erinnerung: Schnizer behauptete gegenüber dem Falter, dass die FPÖ offenbar bereits vor der Bundespräsidentschaftswahl am 22. Mai den Beschluss zur Anfechtung im Falle der Niederlage Norbert Hofers getroffen und die eigenen Wahlbeisitzer in diesem Sinne instruiert habe. Seine Aussagen sind nachweislich falsch.

Strafrechtliche Vorwürfe kann man nicht stehen lassen

Verfassungsgerichtshofspräsident Gerhart Holzinger stellte sich schützend vor  Schnizer. Die Aussagen seien die "reine Privatmeinung" Schnizers. Anders sieht es der freiheitliche Justizminister a.D. Dieter Böhmdorfer, der als Rechtsanwalt die Anfechtung der FPÖ unterstützte. Man bewege sich "in Bereiche ganz relevanter unfassbarer strafrechtlicher Vorwürfe, die man so nicht stehen lassen kann", meinte er. "Ich verstehe, dass der Präsident des Verfassungsgerichtshofes den Richtern ihre private Meinung lässt, das ist aber keine private Meinung mehr. Das ist der Vorwurf gegen eine politische Partei – und zwar die derzeit größte -, sich kriminell auf einen Wahlvorgang eingestellt zu haben, damit man nachher die Wahl anfechten kann", sagte er am Donnerstag im Ö1-Morgenjournal.

Verhalten außerhalb des Amtes kann zu einer Enthebung führen

Schnizer könnte – oder besser gesagt müsste – seines Amtes enthoben werden, wenn man einen Blick auf das Verfassungsgerichtshofsgesetz wirft. Dort steht wörtlich im Paragraf 10 bezüglich Amtsenthebung:

Ein Mitglied oder Ersatzmitglied ist durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom Amt zu entheben:

c) wenn sich das Mitglied (Ersatzmitglied) durch sein Verhalten im Amt oder außerhalb des Amtes der Achtung und des Vertrauens, die sein Amt erfordert, unwürdig gezeigt oder die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit gröblich verletzt hat.

(Hervorhebung durch unzensuriert.at)

Dies traf nach Meinung vieler Kommentatoren, nicht nur der FPÖ, auf Schnizers schwerwiegende, aber völlig unbewiesene Vorwürfe zu. Seine Amtsenthebung wäre lediglich eine Formsache.

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