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Es bleibt dabei: Im österreichischen Reisepass gibt es keine virtuellen Geschlechter, sondern nur Manderln und Weiberln.

12. Oktober 2016 / 08:46 Uhr

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erteilt Transgender-Unfug Abfuhr

Ein Oberösterreicher, der sich nicht entscheiden kann oder will, ob er ein Männlein oder Weiblein ist, blitzte mit seinem Begehren nach einem amtlich bestätigten "dritten Geschlecht" ab. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich stellte fest: „Transgender“ ist nach österreichischer Gesamtrechtsordnung kein eigenes Geschlecht.

"Transgender" in Geburtsurkunde und Reisepass geht nicht

Alex Jürgen vermeint weder männlich noch weiblich zu sein; also scheinbar irgendetwas in der Mitte oder vielleicht auch ganz etwas anderes. Dies wollte er sich amtlich bestätigen lassen und auch in seiner Geburtsurkunde und im Reisepass vermerkt wissen. Als das Standesamt Steyr sein Begehren aufgrund fehlender Rechtsgrundlage ablehnte, beschritt er den Rechtsweg.

"Rechtskomitee Lambda" will "Geschlechter-Hüpfen" durchsetzen

Vertreten wurde Herr/Frau oder was auch immer Jürgen zu sein glaubt, von Rechtsanwalt Helmut Graupner. Graupner ist seines Zeichens Präsident des Vereins „Rechtskomitee Lambda“, der sich zum Ziel gesetzt hat, den Transgender-Unfug mit seinen Transsexualitäts-Auswüchsen, wo man etwa sein Geschlecht nach Belieben auswählen soll, zur rechtlich akzeptierten Norm zu machen. Mit diesem Ansinnen sind Graupner und Konsorten nun vorerst einmal glorios gescheitert.

Landesverwaltungsgericht fällt abschlägiges Urteil

Der Fall war beim oberösterreichischen Landesverwaltungsgericht gelandet, das zu prüfen hatte, ob das Begehren nach einem dritten Geschlecht der österreichischen Rechtslage entspricht, oder nicht. Das Gericht konnte sich der Meinung des Klägers, dass er wegen der Weigerung des Standesamtes Steyr, ein drittes Geschlecht einzutragen, sexuell diskriminiert sei, nicht anschließen, und wies folglich die Klage als unbegründet ab.

Der Wochenblick zitiert die Urteilsbegründung folgendermaßen:

Die Eintragung einer anderen Geschlechtsbezeichnung als „ma?nnlich“ oder „weiblich“ in das Zentrale Personenregister und somit auch die Eintragung der Geschlechtsbezeichnung „inter“, „anders“, „X“, „unbestimmt“ oder einen mit diesen Begriffen sinngleichen Begriff ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die o?sterreichische Gesamtrechtsordnung geht vom Prinzip aus, dass jeder Mensch entweder weiblichen oder ma?nnlichen Geschlechts ist.

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