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Weil dem OGH der Nachweis der Vergewaltigung formaljuristisch nicht passte, wird um viel Steuergeld weiter prozessiert.

21. Oktober 2016 / 16:28 Uhr

Theresienbad-Kinderschänder bekommt wegen Formfehler zweiten Prozess – und milderes Urteil?

Sechs Jahre Haft hatte jener irakische Asylwerber ausgefasst, der am 2. Dezember des Vorjahres einen zehn Jahre alten Buben in einem Wiener Hallenbad aufs Brutalste vergewaltigt und sexuell missbraucht hatte.

Tatbestand Vergewaltigung formaljuristisch nicht feststellbar  

Dieses erstinstanzliche Urteil hob der Oberste Gerichtshof (OGH) am Donnerstag nun auf und ordnet damit eine Neudurchführung des Verfahrens an. Grund für die Verfahrensaufhebung waren, so eine Darlegung des Senatspräsidenten Thomas Philipp, sogenannte „Feststellungsmängel“.

Das OGH gab bekannt, dass beim nun aufgehobenen Urteil der Schuldspruch hinsichtlich des schweren sexuellen Missbrauchs „wasserdicht“ ausfiel und bestätigte den Schuldspruch in diesem Anklagepunkt. Beim zweiten Anklagefaktum (Vergewaltigung) sollen allerdings formaljuristisch zwingend erforderliche Feststellungen in der schriftlichen Urteilsbegründung nicht zu entnehmen gewesen seien.

Täter-Rechtfertigung: „Seit vier Monaten keinen Sex mehr gehabt“

Zur Erinnerung: Der als Flüchtling in Grundversorgung in Österreich lebende Mann aus dem Irak war im September 2015 über die Balkanroute illegal nach Österreich eingereist. Im Dezember fiel er dann im Meidlinger Theresienbad über einen Zehnjährigen her, zerrte den Buben in eine Toilettenkabine, verschloss die Türe und verging sich sexuell an dem Kind (soweit der vom OGH bestätigte sexuelle Missbrauch).

Nachdem sich der schwer verletzte Bub dann an den Bademeister gewandt hatte, rief dieser die Polizei, die den Asylwerber noch im Bad verhaftete. Bei einer polizeilichen Ersteinvernahme in der Polizeiinspektion Hufelandgasse (nähe Theresienbad) gab der Iraker dann als Grund für seine Tat an, wie im Einvernahmeprotokoll dokumentiert ist, dass er „seinen Gelüsten“ nachgegangen sei, weil er „seit vier Monaten keinen Sex mehr gehabt“ habe.

Posttraumatische Belastungsstörung beim Opfer

Allerdings ist laut OGH nicht sicher, ob tatsächlich der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt worden ist, obwohl bei dem Buben laut einem psychiatrischen Gutachten durch die schauerliche sexuelle Tat eine posttraumatische Belastungsstörung aufgetreten ist. Eine Vergewaltigung wird einer schweren Körperverletzung gleichgesetzt und dadurch mit einem Strafrahmen bis zu 15 Jahren Haft bedacht.

Da nun der Strafausspruch (sechs Jahre) aufgehoben wurde, muss der Prozess (voraussichtlich 2017) wiederholt werden. Bis dahin bleibt der Iraker wenigstens in U-Haft (wo er nicht arbeiten darf), was insgesamt eine Menge Steuergeld kostet.

Geringere Strafe möglich

Obwohl man eigentlich zufrieden sein müsste, dass diese gegenüber dem Leid des Buben vergleichsweise lächerliche Strafe von sechs Jahren aufgehoben worden ist, steht die Befürchtung im Raum, dass man mit irgendwelchen Gutachten (die dem Täter vielleicht ebenso wie dem Opfer eine Traumatisierung attestieren) oder juristischen Spitzfindigkeiten vom Tatbestand einer Vergewaltigung abkommt und nur nach Paragraph 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) urteilt, was den Strafrahmen erheblich mindert (entweder sechs Monate bis zehn Jahre oder gar nur drei Monate bis fünf Jahre). In diesem Falle würde auch die Strafe des irakischen Asylwerbers heruntergesetzt werden.

Sextäter in ein paar Jahren wieder auf freiem Fuß

Dass diese furchtbare Tat den vergewaltigten Buben und mit ihm seine Familie ein Leben lang begleiten werden, ist für den Strafrahmen freilich nicht relevant. Und ebenso kann man davon ausgehen, dass der (derzeit nur mutmaßliche) Vergewaltiger sowieso nach ein paar Jahren frei kommt und sich wieder seiner Grundversorgung erfreuen kann.

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