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Sommer- und Winterzeit: Der Gesetzgeber könnte jederzeit eingreifen.

31. Oktober 2016 / 14:45 Uhr

Ärger mit der Winterzeit: Grundlage ist das österreichische Zeitzählungsgesetz

Aktuell beklagen sich wieder sehr viele Bürger über die Zeitumstellung von der Sommer- auf die Winterzeit. Dabei hätten es die Bürger selbst in der Hand, hier etwas zu ändern: Die Sommer- und Winterzeit ist nämlich gesetzlich im sogenannten Zeitzählungsgesetz geregelt und könnte somit auch wieder abgeschafft werden. 

Dieses Bundesgesetz, beschlossen am  27. Jänner 1976, regelt die Zeitzählung und kommt bei dieser auf den ersten Blick gar nicht so einfachen Aufgabe mit ganzen 3 §§ bei dieser gesetzlichen Regelung aus.

Gesetzgeber: Mitteleuropäische Zeit als Normalzeit 
 
Schon im  § 1 Abs. 1  legt das Zeitzählungsgesetz die Mitteleuropäische Zeit als Normalzeit in der Republik Österreich fest. Diese Mitteleuropäische Zeit wird dann im Abs. 2 noch näher als jene Zonenzeit fest, für die die Zeit des 15. Längengrades östlich von Greenwich maßgebend ist. Ergänzend dazu wird die Sommerzeit als die gegenüber der Normalzeit um eine Stunde vorverlegte Stundenzählung festgelegt.
 
Der § 2 Abs. 1 des Zeitzählungsgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, aus volkswirtschaftlichen Gründen den Zeitpunkt der Einführung der Sommerzeit und die Wiedereinführung der Winterzeit festzulegen.
 
Diese volkswirtschaftlichen Gründe werden im Abs. 2 näher ausgeführt. So wird die Einsparung von Energie, die Abstimmung mit der Regelung der Stundenzählung anderer Staaten sowie die Erzielung eines Erholungsgewinnes der Bevölkerung Österreichs in diesem Zusammenhang genannt. Festzuhalten ist, dass wohl nur die Einsparung von Energie volkswirtschaftlich tatsächlich bewertbar ist.

Sommerzeit: Zeitrahmen ist 1. März bis 31.Oktober 
 
Der Abs. 3 schränkt die Ermächtigung dahingehend ein, dass die Sommerzeit nur innerhalb des Zeitraumes zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober eingeführt werden kann.
 
Der Abs. 4 legt fest, dass die Sommerzeit jedenfalls an einem Samstag oder einem Sonntag zu beginnen und zu enden hat. Jeweiliges Datum und Uhrzeit des Beginnes und des Endes der Sommerzeit sind durch Verordnung zu regeln.
 
Der Abs. 5 normiert, dass bei Beendigung der Sommerzeit  die letzte Stunde doppelt zu Zählen ist. Die erste dieser doppelt zu zählenden Stunden wiederum ist mit dem Zusatz A und die zweite mit dem Zusatz B zu bezeichnen.
 
Der § 3 des Zeitzählungsgesetzes regelt den Vollzug. Die Bundesregierung bzw. das schon seit 1987 nicht mehr bestehende Bundesministerium für Bauten und Technik sind mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut.
 
Novelliert wurde das Zeitzählungsgesetz nur einmal, nämlich 1981. Fast ein Rekord an gesetzlicher Beständigkeit in einer Flut von Gesetzen und Verordnungen, die permanent einem fortgesetzten Novellierungsmarathon unterliegen.
 

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